Norm
MSchG §4Rechtssatz
Die Beklagte erweckt durch die Verwendung des Registrierungshinweises sowohl unmittelbar neben dem Ausdruck "ART-DECO" allein als auch beim Gebrauch der vollständigen registrierten Marke den unrichtigen Eindruck, dass sie durch Registrierung das Markenwort für sich monopolisiert habe. Wenn auch das "R" im Kreis an sich nur bedeutet, dass ein Zeichen registriert ist, erweckt die Beklagte durch die Art der Verwendung dieses Hinweises unrichtige Vorstellungen über den Schutzumfang. Dieser Irrtum kann aber einen Einfluss auf den Kaufentschluss haben, weil ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums, an dessen Kenntnisse und Fähigkeiten kein hoher Maßstab angelegt werden darf, zur Auffassung gelangen kann, Modeschmuck im Stil der Art deco nur bei der Beklagten erwerben zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011