Norm: UWG §2 D10
Rechtssatz: Einer Unternehmensbezeichnung mit dem Zusatz "Austria" steht nicht entgegen, daß ein einem österreichischen Bundesland noch keine Umsätze erfolgten, wenn einer großräumig ausgewogenen Absatzstreuung in ganz Österreich schon die spezifische Natur des beworbenen Produktes entgegen steht (hier: Ski-Service-Maschine). Entscheidungstexte 4 Ob 75/93 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §2 D10
Rechtssatz: Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, daß diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. -"Crystal Ski Austria" Entscheidungstexte 4 Ob 75/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1
Rechtssatz: Eine wahrheitsgemäße Werbung mit den positiven Auswirkungen, die ein Recycling-Verfahren und das dafür geeignete Erzeugnis auf die Umwelt haben, ist daher auch dann nicht irreführend, wenn die Höhe des Energieaufwandes nicht angegeben und keine "Energiebilanz" erstellt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 38/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 38/93 ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1
Rechtssatz: Auf das Recycling-Verfahren beschränkte Kosten/Nutzen-Rechnungen werden der Komplexität der Entsorgung gebrauchter Konsumgüter nicht gerecht. Dem (Energie) Aufwand für das Verfahren steht als Nutzen nicht nur der Wert des wiedergewonnenen Materials, sondern auch der einer geringeren Menge an zu deponierendem Müll in Form ersparter Deponiegebühren und der nicht allein in Geld bewertbare Nutzen gegenüber, daß mit Resso... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zur Offenlegung aller nur denkbaren Auswirkungen auf die Umwelt, die ein als umweltschonend angepriesenes Verfahren hat, würde die Werbung mit solchen Verfahren unmöglich machen und die Attraktivität ihrer Entwicklung und Anwendung somit deutlich vermindern. Entscheidungstexte 4 Ob 38/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 38/93 ... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien betreiben den Handel mit HiFi-Geräten, Elektrogeräten und CDs. In der Ausgabe der "N*****-Zeitung" vom 15.5.1992 bot die Beklagte unter anderem die CD "Matters of the Heart" der Interpretin Tracy Chapman um S 99 an. Am selben Tag kam ein Testkäufer der Klägerin in das Geschäft der Beklagten und wollte die auf dem Pult aufgelegten ca 50 bis 60 CDs erwerben. Der Verkäufer erklärte, daß er zu einem Verkauf aller CDs nur nach deren Abstempelung mit dem Fir... mehr lesen...
Begründung: Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vertreiben - unter anderem in Geschäften in Graz - Elektrogeräte und Unterhaltungselektronik jeglicher Art. Die Beklagte hat am 5.6.1992 in einem doppelseitigen Inserat in einer Tageszeitung unter der Überschrift "Da stimmt alles: Preis, Auswahl, Service." (ua) ein "Espresso-Center BURG EX 14" wie folgt angeboten: "Einzelstückpreis 990 (jedes weitere Stück um je 990 mehr)"; ferner 4 CDs (Dr.Alban: "One Love"; Kiss: "Rev... mehr lesen...
Begründung: In der Ausgabe Nr. 7 vom 10.Februar 1992 der Zeitschrift "profil", deren Medieninhaberin die Erstbeklagte ist, war auf der Titelseite - in der rechten oberen Ecke - zu lesen: "Haider-FPÖ: Schweigegeld für Kritiker" Im Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 dieser Ausgabe war für Seite 8 folgendes angekündigt: "FPÖ Kärnten Der Auskäufer Wie Jörg Haider einen unliebsamen Parteimann auszahlen wollte". Auf den Seiten 8 und 9 derselben Ausgabe war folgender, vom Z... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2c
Rechtssatz: Ist auch bei flüchtiger Betrachtung erkennbar, daß es sich um keine einheitliche Publikation, sondern die Zusammenfassung von neun regionalen Wochenzeitungen handelt, besteht auch in der zusammengezählten Angaben über die Zahl der Leser keine Irreführung. Entscheidungstexte 4 Ob 12/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 12/93 ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2c
Rechtssatz: "Beliebtest" ist keine marktschreierische Anpreisung, soweit nach dem Gesamteindruck ein sachlich nachweisbarer Tatsachenkern erkennbar ist, zB die größte Reichweite. Entscheidungstexte 4 Ob 12/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 12/93 4 Ob 11/09k Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt in zahlreichen Filialen in ganz Österreich ua den Handel mit Schallplatten und CDs. Die Beklagte betreibt in mehreren Standorten in Österreich den Handel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und ebenfalls mit Schallplatten und CDs. Am 15.5.1992 warb die Beklagte in einem Zeitungsinserat neben verschiedenen Geräten auch für CDs mit den Titeln "25 Years of Rock" und "Media's digitaler Soundcheck" mit dem graphisch besonders hervorgehobenen Pr... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Inseratenzeitschrift "Fundgrube", welche in verschiedenen Regionalausgaben, darunter auch für das Bundesland Kärnten, erscheint. Die Beklagte ist die Verlegerin und Herausgeberin der Inseratenzeitschrift "PM-Privatmarkt". Beide - gegen Entgelt abgegebenen - Zeitschriften enthalten unentgeltlich eingeschaltete Privatanzeigen. Die Nr. 6/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" enthielt auf der Titelseite die Ankündigu... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles". Die Erstbeklagte ist Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung", die Drittbeklagte deren Medieninhaberin; der Fünfbeklagte ist Journalist und Verfasser des beanstandeten Artikels. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten; die Viertbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Drittbeklagten. Das Titelblatt der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 12.3.1992 war wie folgt gestaltet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier". Die "Neue Kronen-Zeitung" erscheint in Oberösterreich als Mutationsausgabe unter der Bezeichnung "OÖ Krone". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitung "korrekt - Linzer Rundschau". Ein Teil der Auflage dieser Zeitung wird unentgeltlich an Haushalte in Linz und Umgebung verteilt. Die Zweitbeklagte, deren Komplementärin die Drittbeklagte ist, ist Medieninhaberin d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Wochenzeitung "Wann & Wo". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitung "Das Kleine Blatt"; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Auf Seite 26 der Ausgabe des "Kleinen Blattes" vom 6.8.1992 ist folgende Anzeige veröffentlicht: Nach den Medienanalysen "Optima 1990/91" und "Optima 1991/92" hatte das "Kleine Blatt" im Erhebungszeitraum Juni 1990 bis Mai 1991 170.000 Leser; die... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt den Versandhandel. Im Mai 1992 versandte sie - zusammen mit einem Warenkatalog und einem "Teilnahme-/Bestellzertifikat - die Ankündigung eines Gewinnspiels. Unter der Überschrift "Unter welcher Telefonnummer sind Sie zu erreichen? Senden Sie rasch ein!" kündigte sie Geldpreise von S 5.000, S 10.000, S 20.000 und S 125.000 in bar sowie als "Expreßpreis" einen Opel Astra GSi im Wert von ca 250.000 S oder S 250.000 in bar an. Daneben war unter der ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt mit dem Standort Höchst eine Kabelanlage für Radio und Fernsehen. In den Gemeinden Dornbirn, Hohenems, Lustenau, Lauterach, Gaißau, Hard und Höchst ist sie die einzige Kabelanlagenbetreiberin. Die Beklagte vertreibt in ihren Betriebsstätten in Dornbirn, Bregenz und Lustenau ua Satelitten-Empfangsanlagen. Sie ließ auf der letzten Umschlagseite der Wochenzeitschrift "Wann & Wo am Sonntag" vom 31.5.1992 das folgende ganzseitige Inserat ersche... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1eUWG §2 D9b
Rechtssatz: "Echte" Sonderangebote zielen in erster Linie auf eine Beschleunigung des Absatzes der so angebotenen Ware ab, während "Lockvogelangebote" in erster Linie eine "Köderfunktion" haben; sie zielen vor allem auf den beschleunigten Absatz regulärer Ware ab, während der Absatz der "Lockvogelware" möglichst klein gehalten werden soll. Durch die "Lockvogelangebote" soll der Kunde "in das Geschäft des Anbieters gel... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D4
Rechtssatz: Erweckt aber eine Werbung den unrichtigen Eindruck einer besonders günstigen Aktion, dann liegt darin eine zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse - nämlich über die Preisbemessung der angekündigten Ware - geeignete Angabe im geschäftlichen Verkehr (hier: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses für diejenigen, der eine Einhundert Schilling-Note mit eine "vier" in der Seriennummer vorweist). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien betreiben ua den Einzelhandel mit Elektrowaren. In der "Steirerkrone" vom 27.2.1992 veröffentlichte die Beklagte nachstehende ganzseitige Werbeeinschaltung: Die Beklagte verkaufte diese Artikel während der beiden Aktionstage ganz allgemein um jeweils S 100; den ermäßigten Preis gewährte sie auch bei Vorlage eines 100 S-Scheines ohne eine "4" in der Seriennummer. Mit der Behauptung, daß diese Werbung grob irreführend sei, weil sich die Inha... mehr lesen...