Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
In der Regel werden die Interessen desjenigen, der einen Anspruch nach dem UWG hat, durch die in diesem Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen ausreichend gewahrt werden können. Dann aber, wenn die vom Gegner hervorgerufene Täuschung der der Öffentlichkeit (insbesondere nach §§ 2, 4, 7, aber auch allenfalls 9 UWG) für den Betroffenen die Gefahr eines ins Gewicht fallenden, wenn auch im einzelnen im voraus nicht genau abschätzbaren Schadens herbeiführt, zu dessen Abwendung das gerichtliche Unterlassungsgebot, vor allem aber die erforderliche Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät kämen, muß dem Betroffenen das Recht zugebilligt werden, selbst zur Abwendung des drohenden Schadens tätig zu werden und die Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt aufzuklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0023572Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00031_9400000_002