RS OGH 1993/11/16 4Ob135/93, 4Ob102/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

Rechtssatz

Wird mit der beanstandeten Werbung der Eindruck vermittelt eine Ware sei bei einem bestimmten Konkurrenten nicht um den gleichen Preis zu bekommen, obwohl dies unrichtig ist, ist dies zur Irreführung geeignet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 135/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 135/93
  • 4 Ob 102/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 102/94
    Auch; Beisatz: Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares vergleichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078134

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB00135_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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