TE OGH 2001/2/14 9Ob34/01t

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas M*****, geboren am 29. Oktober 1984, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Karl Heinz M*****, Versicherungsmakler, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. November 2000, GZ 45 R 596/00f-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater war zuletzt verpflichtet, für den Minderjährigen monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.500,- zu zahlen. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 10. 1999 auf insgesamt S 9.400,- und für die Zeit ab 1. 11. 1999 auf insgesamt S 10.400,-. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen von jeweils S 100,-

monatlich wies es ab.

Das Rekursgericht gab einem vom Minderjährigen gegen die Nichtentscheidung über ein Zinsenbegehren erhobenen Rekurs statt und trug dem Erstgericht die Entscheidung über dieses Zinsenbegehren auf. Einem Rekurs des Vaters gegen die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags gab es nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-.

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es nicht (6 Ob 92/00y).Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m mwN; 6 Ob 92/00y). Die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags um S 4.900,- bzw. S 5.900,- war daher Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes; der dreifache Jahresbetrag erreicht nicht S 260.000,-.Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es nicht (6 Ob 92/00y).Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m mwN; 6 Ob 92/00y). Die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags um S 4.900,- bzw. S 5.900,- war daher Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes; der dreifache Jahresbetrag erreicht nicht S 260.000,-.

Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und es als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Für den Fall, dass "der Streitwert sich lediglich aufgrund der zusätzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge errechne", hat er jedoch ohnedies bereits den Antrag gestellt, den Ausspruch über die Zulässigkeit "der ordentlichen Revision" iS der Zulassung des Rechtsmittels abzuändern.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist daher der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist daher der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Anmerkung

E60859 09A00341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00034.01T.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0090OB00034_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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