TE OGH 2000/11/8 7Ob230/00z

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Anton T*****, geboren am 11. Oktober 1992, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Martin B*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 18. August 2000, GZ 21 R 243/00k-89, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 22. Mai 2000, GZ 2 P 175/99z-83, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der ae geborene Minderjährige begehrte von seinem Vater zuletzt - nach rechtskräftiger Abweisung eines darüber hinausgehenden Mehrbegehrens im ersten Rechtsgang - die Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 3.800,-- vom 26. 6. 1994 bis 31. 10. 1995, von S 5.000,-- vom 1. 11. 1995 bis 30. 6. 1997, von S 5.100,-- vom 1. 7. 1997 bis 31. 10. 1998 und von S 6.300,-- ab 1. 11. 1998.

Der Vater stimmte einer Unterhaltsfestsetzung mit monatlich S 3.900,-- ab 1. 6. 1997 zu und beantragte, das Mehrbegehren abzuweisen.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.800,-- vom 26. 6. 1994 bis 31. 10. 1995, von S 5.000,-- vom 1. 11. bis 30. 6. 1997, von S 3.900,-- vom 1. 7. 1997 bis 31. 12. 1998 und von S 4.500,-- ab 1. 1. 1999 bis auf weiteres sowie zur Zahlung der bis zur Rechtskraft des Beschlusses aufgelaufenen Unterhaltsrückstände - abzüglich eines Betrages von S 14.725,-- - binnen 14 Tagen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater dagegen erhobenen Rechtsmittel gegen die Festsetzung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 3.800,-- für die Zeit vom 26. 6. 1994 bis 31. 10. 1995 und von S 5.000,-- vom 1. 11. 1995 bis 26. 6. 1997 nicht Folge. Soweit sich der Rekurs gegen die Festsetzung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 4.500,-- ab 1. 1. 1999 richtete, wurde ihm hingegen dahin Folge gegeben, dass der vom Vater monatlich zu leistende Unterhalt auch ab 1. 1. 1999 bis auf weiteres mit S 3.900,-- festgesetzt wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m mwN; 6 Ob 177/99v; 7 Ob 19/99s; 9 Ob 252/99w; 7 Ob 157/00i uva). Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v uva). Gegenstand des Rekursverfahrens war einerseits die begehrte Erhöhung um S 1.800,-- monatlich, andererseits die Abweisung der Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltes von (maximal) S 5.000,-- monatlich, sodass der dreifache Jahresbetrag insgesamt S 260.000,-- jedenfalls nicht überschreitet.Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m mwN; 6 Ob 177/99v; 7 Ob 19/99s; 9 Ob 252/99w; 7 Ob 157/00i uva). Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v uva). Gegenstand des Rekursverfahrens war einerseits die begehrte Erhöhung um S 1.800,-- monatlich, andererseits die Abweisung der Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltes von (maximal) S 5.000,-- monatlich, sodass der dreifache Jahresbetrag insgesamt S 260.000,-- jedenfalls nicht überschreitet.

Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Er hat auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Er hat auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0109505 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; RIS-Justiz RS0109505 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Anmerkung

E59900 07A02300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00230.00Z.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20001108_OGH0002_0070OB00230_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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