TE OGH 2000/6/28 9Ob157/00d

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa T*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Yusuf ***** K*****, Arbeiter, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming und Liezen, wegen Unterhalt, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 8. Mai 2000, GZ 2 R 117/00f-42, womit

das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 1. März 2000, GZ 1 C 259/99f-32, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte in erster Instanz vom Beklagten - ihrem Ehegatten - monatliche Unterhaltsbeträge von S 3.550,-- für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 31. 8. 1999 und von S 2.500,-- ab 1. 9. 1999.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 3.550,-- für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis zum 30. 6. 1999 und von S 2.500,-- ab 1. 11. 1999 bis auf weiteres. Das Mehrbegehren der Klägerin wies es ab.

Das in der Hauptsache nur vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte dessen Verpflichtung zur Zahlung von S 3.550,-- für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 30. 6. 1999 und änderte die erstgerichtliche Entscheidung im Übrigen im Sinne der Abweisung des noch offenen Klagebegehrens für die Zeit ab 1. 11. 1999 ab.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" der Klägerin an den Obersten Gerichtshof, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v). Im hier zu beurteilenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 260.000,--. Da das Gericht zweiter Instanz nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt daher ein Anwendungsfall des § 502 Abs 4 und 5 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist eine außerordentliche Revision jedenfalls unzulässig, eine ordentliche Revision dagegen nur nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 508 Abs 1 bis 3 ZPO zulässig.Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v). Im hier zu beurteilenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 260.000,--. Da das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt daher ein Anwendungsfall des Paragraph 502, Absatz 4 und 5 Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist eine außerordentliche Revision jedenfalls unzulässig, eine ordentliche Revision dagegen nur nach Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 508, Absatz eins bis 3 ZPO zulässig.

Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist ein Antrag nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach § 507b Abs 2 ZPO sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist ein Antrag nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.

Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist (st. Rspr., zuletzt 1 Ob 11/00z). Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 508 Abs 3 ZPO voraus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist (st. Rspr., zuletzt 1 Ob 11/00z). Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO voraus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentliche Revision abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel gestellten Anträge den Erfordernissen nach § 508 Abs 1 ZPO genügen oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird.Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentliche Revision abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel gestellten Anträge den Erfordernissen nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genügen oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird.

Anmerkung

E58710 09A01570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00157.00D.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0090OB00157_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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