TE OGH 2000/9/13 4Ob227/00m

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Veröffentlicht am 13.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Marion N*****, geboren am *****, Florian N*****, geboren am *****, und Karoline N*****, geboren am *****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Mutter Mag. Eva N*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. Mai 2000, GZ 55 R 27/00t-130, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 31. Jänner 2000, GZ P 41/97h-111, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die im Zeitpunkt des erstgerichtlichen Beschlusses noch minderjährige Marion, der minderjährige Florian und die minderjährige Karoline entstammen der am 22. 6. 1998 geschiedenen Ehe des Leopold Rainer N***** und der Mag. Eva N*****. Die Obsorge für die Kinder wurde vorläufig dem Vater zugewiesen. Er betreut die Kinder in seinem Haushalt.

Der Vater begehrt, die Mutter beginnend mit 16. 2. 1996 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 4.200 S für Marion und von jeweils 3.150 S für die beiden anderen Kinder zu verpflichten.

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter. für den Zeitraum 1. 10. 1997 bis 31. 1. 2000 für Marion 31.000 S, für Florian 19.900 S und für Karoline 19.700 S und ab 1. 2. 2000 für Marion einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4. 200 S, für Florian von 3.150 S und für Karoline von 3.100 S zu zahlen. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab.

Der Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsmittel der Mutter legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht zu Protokoll gegeben. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht zu Protokoll gegeben. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im - im vorliegenden Fall aufgrund der Bewertungsvorschriften des § 58 Abs 1, § 55 JN nicht überschrittenen - Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Protokollantrags im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im - im vorliegenden Fall aufgrund der Bewertungsvorschriften des Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 55, JN nicht überschrittenen - Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Protokollantrags im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E59189 04A02270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00227.00M.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20000913_OGH0002_0040OB00227_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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