TE OGH 2001/4/24 5Ob87/01g

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Rosa F*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz, Rechtsanwalts-KEG in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob 810/38130 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****(B-LNr 57), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2001, AZ 46 R 41/01x, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 27. Dezember 2000, TZ 6722/2000, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Ansuchen der Antragstellerin, für sie das Eigentumsrecht an 810/38130 Anteilen der Gesamtliegenschaft einzuverleiben, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand S 260.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31.12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung eingelangte "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin, welches Rechtsmittel das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997, BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof an einem Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden ist. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa der Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN (5 Ob 98/93 = WoBl 1994/67; 5 Ob 429/97t; RIS-Justiz RS0007081, RS0010760). Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, dass der Einheitswert der von der Antragstellerin gekauften Liegenschaftsanteile S 260.000,-- nicht übersteigt.Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof an einem Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden ist. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa der Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN (5 Ob 98/93 = WoBl 1994/67; 5 Ob 429/97t; RIS-Justiz RS0007081, RS0010760). Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, dass der Einheitswert der von der Antragstellerin gekauften Liegenschaftsanteile S 260.000,-- nicht übersteigt.

Nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 30 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einlangenden (§ 81 Abs 2, § 123 Abs 1, § 126 Abs 2 GBG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 30 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einlangenden (Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 123, Absatz eins,, Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109505, RS0109516; vgl in Grundbuchssachen auch 5 Ob 204/00m) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Im Hinblick auf diese Rechtslage vergleiche RIS-Justiz RS0109505, RS0109516; vergleiche in Grundbuchssachen auch 5 Ob 204/00m) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Anmerkung

E61641 05A00871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00087.01G.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0050OB00087_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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