TE OGH 2000/9/5 5Ob204/00m

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gertrud W*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Juni 2000, AZ 7 R 72/00v, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 25. Februar 2000, TZ 954/00, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte unter Hinweis auf zu TZ 368/1966 und TZ 3957/1989 des Bezirksgerichtes Tulln erliegende Urkunden die Löschung des Rechtes der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. 35/3 der EZ 46 Grundbuch Röhrenbach zugunsten der Grundstücke Nr. 35/4 und .68/2 der Liegenschaft EZ 50 desselben Grundbuchs sowie die Löschung der Anmerkung dieser Dienstbarkeit beim herrschenden Gut.

Das Erstgericht wies diesen Antrag unter Hinweis auf das Fehlen der Originalurkunden sowie einer Aufsandungserklärung des Eigentümers des herrschenden Gutes ab.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Antragstellerin, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abändern, dass der der TZ 954/00 zugrundeliegende Antrag bewilligt werde, legte das Erstgericht dem Rekursgericht vor. Dieses legte die Akten ohne weitere Beschlussfassung dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Durch die Vorlage an das Rekursgericht hat das Erstgericht hingegen zu erkennen gegeben, dass es davon ausgeht, dass ein solcher Antrag im Schriftsatz enthalten ist.

Da das Rekursgericht keinen Beschluss iSd § 14a Abs 3 AußStrG gefasst hat, entbehrt die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses" an den Obersten Gerichtshof jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Sollte das Rekursgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes; Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 467 ZPO), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.Da das Rekursgericht keinen Beschluss iSd Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG gefasst hat, entbehrt die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses" an den Obersten Gerichtshof jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Sollte das Rekursgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei vergleiche zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes; Kodek in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 467, ZPO), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Das gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl 5 Ob 277/98s, 5 Ob 342/98z) auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a Abs 1 AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Das gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats vergleiche 5 Ob 277/98s, 5 Ob 342/98z) auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Nach einer allfälligen Verbesserung bzw. dann, wenn das Rekursgericht schon jetzt vermeint, es sei ein ausreichend erkennbarer Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG gestellt worden - ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 239/98f; 5 Ob 119/98f ua) -, wird es entweder nach § 14a Abs 3 AußStrG oder nach § 14a Abs 4 AußStrG zu befinden haben.Nach einer allfälligen Verbesserung bzw. dann, wenn das Rekursgericht schon jetzt vermeint, es sei ein ausreichend erkennbarer Antrag iSd Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gestellt worden - ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 239/98f; 5 Ob 119/98f ua) -, wird es entweder nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG oder nach Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG zu befinden haben.

Anmerkung

E59196 05A02040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00204.00M.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20000905_OGH0002_0050OB00204_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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