R M und J M sind Miteigentümer der an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W (auch Agrargemeinschaft A-B-W, in weiterer Folge: AG ABW), Eigentümerin der Liegenschaft EZ 27 GB U, anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 82 GB U, und zwar J M zu 7/9-Anteilen und R M zu 2/9-Anteilen. An der Agrargemeinschaft W-Alpe (in weiterer Folge: AG W-Alpe) ist die genannte Stammsitzliegenschaft ebenfalls anteilsberechtigt Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2006, LAS- 604... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an den Agrargemeinschaften Nachbarschaft A, B und W (auch Agrargemeinschaft A-B-W; in weiterer Folge: AG ABW) in EZ 27 GB U und W-Alpe (in weiterer Folge: AG W-Alpe) in EZ 69 GB U anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 90028 GB U (Hof "N"). Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 9. November 2006, LAS-604/38-99, war festgestellt worden, dass für die Stammsitzliegenschaft EZ 90028 das Recht zum Auftrieb von 9 Rindern auf die Alm der AG AB... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §1304;FlVfGG §34 Abs4;FlVfGG §36 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0157 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2007/07/0100 E 24. Juli 2008 RS 5 Stammrechtssatz §... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §34 Abs4;FlVfGG §36 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0157 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2007/07/0100 E 24. Juli 2008 RS 5 Stammrechtssatz § 37 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 ermöglicht der Agrarbehörde unter... mehr lesen...
Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0013 Rechtssatz: § 37 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 ermöglicht der Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges ohne weitere Einschränkung die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; eine solche Entscheidung kann daher gegebenenfalls auch in der Zuerkennung von Schadenersatz an ein Mitglied liegen, wenn er aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert. Im RIS seit ... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Hauptteilungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. April 1992 wurde für die Liegenschaften EZ 70 und EZ 112, GB U, eine Hauptteilung zwischen den Agrargemeinschaften Nachbarschaft A (= mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) und Nachbarschaft K durchgeführt. Der Gutsbestand der Liegenschaften EZ 70 und EZ 112 wurde zwischen den beiden Agrargemeinschaften aufgeteilt und es wurden die Abfindungsgru... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §34 Abs4;FlVfGG §36 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 1998/077;FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;VwRallg;
Rechtssatz: Der allgemein gehaltene Wortlaut des § 37 Abs 6 Tir FlVfLG 1996 idF LGBl 77/1998 (arg "... und dabei wesentliche Interessen ... ihrer Mitglieder verlet... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist auf Grund des Regulierungsplanes vom 10. Februar 1994 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 43, GB R, bestehend aus Grundstück Nr. 1062 (Alpe). An der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ist die im Eigentum des Mitbeteiligten stehende Stammsitzliegenschaft EZ 90030 GB Ried mit fünf Anteilen anteilsberechtigt. Mit dieser Stammsitzliegenschaft ist die Mitgliedschaft an weiteren Agrargemeinschaften, u.a. an der Nachbarschaft R (EZ 34, G... mehr lesen...
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 26. September 1967 wurde das Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Gründstücke in der KG O eingeleitet; die neu vermessenen Abfindungsgrundstücke der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin waren in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen. Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, jedoch vor Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens, stellte der Mitbeteiligte bei der ... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §34 Abs1;FlVfGG §34 Abs3;FlVfGG §34 Abs4;FlVfGG §34 Abs5;FlVfLG Tir 1996 §29;
Rechtssatz: Die Verordnung zum Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 34 Abs 1 FlVfGG bzw. des § 29 Tir FlVfLG 1996 beendet die Zuständigkeit der Agrarbehörden für Entscheidungen, die sich auf das Zusammenlegungsgeb... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: AVG §69;AVG §70;AVG §71;B-VG Art7 Abs1;B-VG Art83 Abs2;FlVfGG §34 Abs1;FlVfGG §34 Abs3;FlVfGG §34 Abs4;FlVfGG §34 Abs5;FlVfLG Tir 1996 §29;VwRallg;
Rechtssatz: Betrachtet man ein Wiederaufnahmeverfahren als "anhängige... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft V (AG), der mitbeteiligten Partei des gegenständlichen Verfahrens. Der Ausschuss der AG beschloss in seiner Sitzung am 6. März 2001 zum Tagesordnungspunkt "Antrag auf Änderung des Regulierungsplanes", die Agrarbehörde um die Ergänzung des Regulierungsplanes durch einen Anhang mit folgendem Wortlaut zu ersuchen: "1. Der AG, ..., steht das Vorkaufsrecht gemäß den §§ 1072 ff ABGB an den Anteilsrechten der ihr zugehörige... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §34 Abs4;FlVfGG §36 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6;FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage ob ein als "Berufung" eingebrachter Schriftsatz, der sich gegen Ausschussbeschlüsse einer Agrargemeinschaft wendet eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis iSd § 37 Abs 7 Tir FlVfLG... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §34 Abs4;FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/07/0152 E 3. Februar 2000 RS 2 Stammrechtssatz Nach § 37 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 hat über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des geschlossenen Hofes "S" in EZ. 90065, KG F, mit welchem das Eigentumsrecht an der sogenannten "K-Alpe" (teilweise im Akt auch als "K-Leger" bezeichnet) in EZ. 43 GB 87121 S realrechtlich verbunden ist. Mit dem K-Leger ist die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft S verbunden. Mitglied der Agrargemeinschaft S ist auch die zweitmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Agrargemeinschaft K. Mit Eingabe vom 18. Jänner 1... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §34 Abs3;FlVfGG §34 Abs4;FlVfLG Tir 1996 §60;FlVfLG Tir 1996 §72 Abs4;FlVfLG Tir 1996 §72 Abs5 litb;FlVfLG Tir 1996 §74 Abs2;
Rechtssatz: Entscheidungen über den Grenzverlauf zwischen in die Teilung einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken als Gegenstand eines Sonderteilungsverfahrens sind Vorau... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 24. August 1966 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Milderauner Alpe, bestehend aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzung, erlassen. In der Haupturkunde wurde das Eigentumsrecht an den das Regulierungsgebiet bildenden Grundstücken in EZ. 340 GB Neustift, das sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke Nr. 2571, 2572 und 2573, für die Agrargemeinschaft Milderauner Alpe f... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §34 Abs4;FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
Rechtssatz: Nach § 37 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 hat über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entsch... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 30. Mai 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) die bescheidmäßige Feststellung, dass durch die von ihm im Bereich der Grundstücke 1146 und 1165/2, KG. B, im Bereich des Geländestreifens zum "Gruberbach" vorgenommenen geringfügigen Anschüttungen öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt werden. Nach Vornahme eines Lokalaugenscheines durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landscha... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) vom 21. Oktober 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, bescheidmäßig festzustellen, dass durch die von ihm im 50 m-Bereich des "Gruberbaches" bereits vorgenommenen Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 1125, KG. B, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen zu überwiegen vermögen, nicht verletzt werden, abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der "Gruberbach" ... mehr lesen...
Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0192 Rechtssatz: Gemäß § 102 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden in Zusammenlegungsverfahren in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, nur gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt geboten ist (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0020, und E 6.6.1975, 2338/75, VwSlg 8836 A/1975). Im RIS seit 03.04.... mehr lesen...
Index: L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Oberösterreich80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §34 Abs3;FlVfGG §34 Abs4;FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/09/24 97/10/0191 1 Stammrechtssatz Gemäß § 102 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden in Zusammenlegungsverfahren in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden f... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tage, 95/07/0199, 0200 und 0201, sowie 95/07/0198, verwiesen. Wie dem Darstellungsteil des Erkenntnisses vom heutigen Tage, 95/07/0198, entnommen werden kann, hatten die Landwirte JG und EG, die mitbeteiligten Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP), in einem Annex zu einem Schreiben der Gemeinde L vom 9. September 1994 an die Agrarbezirks... mehr lesen...
In den Siebzigerjahren trafen eine Reihe von Landwirten in A, darunter der Erstbeschwerdeführer ebenso wie die mitbeteiligten Parteien (MP) der nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu 95/07/0200 und zu 95/07/0201 und der Vater der MP des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 95/07/0199, Abmachungen über die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke. Ziel dieser Abmachungen war eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse, Inhalt dieser Abmachungen w... mehr lesen...
Zu Vorgeschichte und Umfeld des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0199, 0200 und 0201, verwiesen. Mit Schreiben vom 9. September 1994 teilte die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) mit, es sei ihr am 29. August 1994 gemeldet worden, daß der Zweitbeschwerdeführer im Beisein bzw. nach den Anweisungen des Erstbeschwerdeführers am 26. August... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte der Beschwerdefälle wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0199, 0200 und 0201, verwiesen. Mit einem am 18. April 1995 bei der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) eingelangten Schreiben vom 14. April 1995, welches im Kopf: des Schriftstückes beide mitbeteiligte Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) zu 96/07/0099 aufwies, jedoch lediglich von der 2. MP dieses Verfahrens unterschrieben war, wurde der AB mitg... mehr lesen...
Über einen gegen den Erstbeschwerdeführer und seinen Sohn wegen eines am 24. April 1995 getätigten Eingriffes in ihren Besitz an den Grundstücken Nr. 1373 und 1374 KG L von Ferdinand und Franziska R. gestellten Besitzstörungsantrag und einen zuvor von den Beschwerdeführern gegen die Antragsteller des Besitzstörungsantrages gestellten Unterlassungsantrag fand am 12. Oktober 1995 vor der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) eine Verhandlung statt. In dieser wurde im Ergebnis einer Besprechung ... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte der Beschwerdefälle wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0199, 0200 und 0201, verwiesen. Mit dem in der Beschwerde zu 96/07/0100 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) vom 19. Oktober 1995 ab, mit welchem die AB, gestützt auf § 523 ABGB in Verbindung mit § 102 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (O.ö. FLG 1979), ei... mehr lesen...
Index: L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Oberösterreich20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §320;ABGB §339;FlVfGG §34 Abs4;FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/07/0200
95/07/0201
Rechtssatz: Eigenmacht fehlt nicht dann, wenn der Störende über Auftrag ... mehr lesen...
Index: L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Oberösterreich10/07 Verwaltungsgerichtshof20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §316;ABGB §339;ABGB §362;AVG §7 Abs1;FlVfGG §34 Abs4;FlVfGG §40;FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3;ZPO §454 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsam... mehr lesen...