RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1304;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0100 E 24. Juli 2008 RS 5

Stammrechtssatz

§ 37 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 ermöglicht der Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges ohne weitere Einschränkung die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; eine solche Entscheidung kann daher gegebenenfalls auch in der Zuerkennung von Schadenersatz an ein Mitglied liegen, wenn er aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070150.X07

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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