RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §316;
ABGB §339;
ABGB §362;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §40;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
ZPO §454 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0102

Rechtssatz

Die Bindungswirkung der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen nahm den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens und Grundstückseigentümern, die bei der Agrarbehörde den Antrag gestellt hatten, zu erkennen, daß andere Verfahrensparteien (diese machen Rechte aus den Bewirtschaftunsgvereinbarungen geltend) jegliche Bewirtschaftung der nicht in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke unterlassen sollen, das Recht, sich gegenüber den Partnern der Vereinbarungen und gegenüber solchen Personen auf ihr Eigentum an den betroffenen Grundflächen zu berufen, die den vertraglich eingeräumten Rechtsbesitz mit Zustimmung der Rechtsbesitzer ausübten. Der aus dem Eigentumsrecht erfließende Sachbesitz der Antragsteller muß dem vertraglich (hier durch die Bewirtschaftungsvereinbarungen) eingeräumten Rechtsbesitz weichen. Dieses rechtliche Ergebnis gilt auch jenen Personen gegenüber, die sich auf den vertraglich anderen Personen eingeräumten Rechtsbesitz berufen und ihre Sachinhabung von solchem Rechtsbesitz ableiten. (Hier: Der Absteckung der Grenzen der vom Streit betroffenen Flächen bedurfte es nicht, weil das Eigentumsrecht der Angtragsteller an den strittigen Flächen nicht in Streit stand, sondern der von ihnen verfolgte Eigentumsfreiheitsanspruch an den Wirkungen der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen scheitern mußte; außerdem Verzicht der Antragsteller auf Absteckung der Grenzen der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke mit den Rechtsfolgen des § 90 Abs 2 OÖ FlVfLG 1979 in einem Übereinkommen der Parteien des Zusammenlegungsverfahren vor ca sieben Jahren; daß auch die Agrarbehörde sich zu einer Absteckung der Grenzen nicht bereit gefunden hatte, begründete damit weder einen Verfahrensmangel noch ein Indiz für ihre Befangenheit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070100.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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