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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §339;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde
1) des Bruno R und 2) des Martin R, beide in L und beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. August 1995, Zl. Bod - 4367/34-1995, betreffend Besitzstörung (Mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu Vorgeschichte und Umfeld des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0199, 0200 und 0201, verwiesen.
Mit Schreiben vom 9. September 1994 teilte die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) mit, es sei ihr am 29. August 1994 gemeldet worden, daß der Zweitbeschwerdeführer im Beisein bzw. nach den Anweisungen des Erstbeschwerdeführers am 26. August 1994 einen Teil des öffentlichen Weges Parzelle 2353/3 KG L umgeackert habe, wobei sechs von der AB gesetzte Metallgrenzmarken ausgeackert worden und abhanden gekommen seien. Es sei dadurch die Benützbarkeit des Weges für die Grundanrainer und für die Kleingartensiedler beeinträchtigt worden. Da der Grenzverlauf dieses Weges seinerzeit durch die AB im Beisein der Grundbesitzer abgesteckt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß dem Erstbeschwerdeführer der Grenzverlauf bekannt gewesen sei und daß die Beschädigung des Weges und die Beseitigung der Grenzmarken mutwillig, zumindest aber grob fahrlässig erfolgt sei. Die MP als Eigentümerin des Weges habe nach den Unterlagen der AB die Grenzmarken wieder abstecken lassen, wofür näher bezeichnete Kosten aufgelaufen seien, zu denen noch weiter bezifferte Aufwendungen für die erforderliche Wiederinstandsetzung des Weges zu erwarten seien. Die MP beantrage daher "im Sinne des § 100 o.ö. FÖG. 1979 die Bestrafung des (Erstbeschwerdeführers) wegen Beschädigung bzw. Beseitigung von Grenzmarken" und ersuche, daß im Straferkenntnis auch über den Ersatz der ihr entstandenen Kosten abgesprochen werde.
Die Grundbesitzer Josef und Edeltraud G. schlossen sich in einem Annex zu diesem Schreiben "dem Strafantrag" der MP mit der Begründung an, daß die Beschwerdeführer am gleichen Tag auch die von der AB abgesteckte Grenze zwischen dem Grundstück 1573 KG L des Erstbeschwerdeführers und ihrem Grundstück 1566/1 KG L dadurch mißachtet hätten, daß ein Teil ihres Grundstückes umgeackert worden sei. Die Beschwerdeführer hätten ihnen gegenüber dadurch "Grundbesitzstörung" begangen.
Die AB übermittelte dieses Schreiben den Beschwerdeführern mit der Einladung zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer erstatteten eine solche Stellungnahme und bestritten darin die ihnen gegenüber gemachten Vorwürfe. Die im August 1994 durchgeführten Ackerarbeiten seien ausschließlich auf eigenen Grundstücken durchgeführt worden, Metallgrenzmarken, welche von der AB gesetzt worden seien, seien nicht ersichtlich gewesen. Über die Grenzen zwischen den Grundstücken des Erstbeschwerdeführers der MP und der Landwirte G. sei am 7. November 1988 eine Einigung vor der AB erzielt worden, welche mit Bescheid der AB vom 20. Dezember 1988 genehmigt worden sei. Die durchgeführten Ackerarbeiten hätten sich an die in dieser Einigung festgelegten Grenzen gehalten. Es liege zudem langjähriger Besitz der Beschwerdeführer vor. Sollten irgendwelche Grenzmarken durch die Ackerarbeiten auf eigenem Grund des Erstbeschwerdeführers abhanden gekommen sein, so würde es sich um unzutreffende Grenzmarken gehandelt haben, die nicht dem Übereinkommen vom 7. November 1988 entsprechen hätten können. Es seien solche Grenzmarken jedenfalls nicht sichtbar gewesen. Tatsächlich sei nunmehr der Weg widerrechtlich auf das Grundstück des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin verlegt worden, weshalb diesbezüglich "die umgehende Entfernung" beantragt werde.
Mit Verfügung vom 7. November 1994 beraumte die AB zum Antrag der MP und der Ehegattin G. "auf Entscheidung über eine Besitzstörung sowie Ersatz der entstandenen Kosten" für den 29. November 1994 eine Verhandlung an. In dieser Verhandlung erklärten der für die MP erschienene Bürgermeister und die Landwirtin G., daß ihr Antrag als solcher auf Entscheidung über eine Besitzstörung anzusehen sei; der Antrag auf Bestrafung habe lediglich als Anregung an die AB dienen sollen. Es wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt, der beigezogene Amtssachverständige erstattete ein Gutachten, zwei Personen wurden als Zeugen, Edeltraud G. und die beiden Beschwerdeführer wurden als Parteien vernommen.
Mit Bescheid vom 22. März 1995 stellte die AB spruchmäßig fest, daß die Beschwerdeführer die MP in ihrem ruhigen Besitz der öffentlichen Wegparzelle 2353/3 KG L dadurch gestört hätten, daß der Zweitbeschwerdeführer im Beisein und auf Anweisung des Erstbeschwerdeführers einen Teil des Tragkörpers des öffentlichen Gutes 2353/3 in einer Breite bis maximal 40 cm auf einer Tiefe von 25 cm und auf einer Länge von 72,5 m weg- und dabei auch Metallgrenzmarken ausgepflügt habe. Die beiden Beschwerdeführer seien daher schuldig
1.)
sich jeder weiteren derartigen Besitzstörung zu enthalten, weiters
2.)
der MP als Eigentümerin der Parzelle 2353/3 den erweislichen Schaden, nämlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in näher bezeichneter Höhe innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
In der Begründung dieses auf § 339 ABGB, § 454 ZPO in Verbindung mit § 102 Abs. 2 des
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979) gestützten Bescheides traf die AB im Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die öffentliche Wegparzelle 2353/3 KG L sei im Besitzstandsausweis des Zusammenlegungsverfahrens vor der AB angeführt und sei im Zuge der Vorerhebungen für den Besitzstand durch Organe der AB im Jahre 1988 ordnungsgemäß begangen und vermarkt worden. Nach Änderungen auf Grund eines Erkenntnisses der belangten Behörde in der Angelegenheit eines Grenzstreites sei dieser Weg im Besitzstandsplan dargestellt, dessen Eigentum festgestellt worden und hätten die Grenzen dieses Weges durch den Bescheid über Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Zusammenlegungsverfahren Rechtskraft erlangt. Entweder am 25., 26. oder 27. August 1994 habe der Zweitbeschwerdeführer über Anweisung des Erstbeschwerdeführers am westlichen Wegrand der betroffenen Wegparzelle in einem näher bezeichneten Bereich gepflügt, dabei bestimmt bezeichnete Grenzpunkte ausgeackert und die Böschung sowie zum Teil den Tragkörper des öffentlichen Gutes in einer Breite bis maximal 40 cm, einer Tiefe bis zu 25 cm und auf einer Länge bis 72,5 m weggepflügt. Es sei in der Natur ersichtlich, daß der Tragkörper des öffentlichen Weges wieder ergänzt worden sei, ebenso seien die Metallgrenzmarken nach durchgeführter Rekonstruktion durch den von der MP beauftragten Zivilingenieur wieder vollständig vorhanden. Rechtlich vertrat die AB die Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Besitzstörungsantrag im Sinne des § 339 ABGB vorlägen, weil der Besitzstörungsantrag auch rechtzeitig bei der AB eingelangt sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des Schreibens der MP vom 9. September 1994 als eines Besitzstörungsantrages. Die Umdeutung dieses ausschließlich als Strafantrag abgefaßten Schreibens in einen Besitzstörungsantrag durch die AB sei rechtswidrig. Ein Besitzstörungsantrag der MP liege erst seit dem 29. November 1994 vor, zu welchem Zeitpunkt die Frist des § 454 ZPO längst abgelaufen sei. Der Zuspruch von Schadenersatz sei zudem im Besitzstörungsverfahren ausgeschlossen. Die den Beschwerdeführern vorgeworfene Besitzstörung sei nicht erwiesen worden und ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen des Amtssachverständigen. Es werde die Durchführung eines Ortsaugenscheines durch die belangte Behörde und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Vermessungswesen beantragt. Die Beschwerdeführer hätten die Ackerarbeiten genau nach den festgelegten Grenzen der Vereinbarung vom 7. November 1988 durchgeführt. Allenfalls abhanden gekommene Grenzmarken wären nicht sichtbar gewesen und hätten diesfalls auch die Grenze nicht zutreffend wiedergegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise und zwar dahin Folge, daß der zweite Absatz des Spruches des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten habe:
"(Die Beschwerdeführer) sind daher schuldig, jede weitere Besitzstörung zu unterlassen. Der Antrag der (MP) auf Zuerkennung von Schadenersatz wird wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen."
In der Begründung ihres Bescheides, in dessen Spruch die Berufung im übrigen als unbegründet abgewiesen wurde, stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß mit Bescheid der AB vom 20. Dezember 1988 diese ein Übereinkommen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin einerseits, einem Grundnachbarn und der MP andererseits genehmigt habe, womit die Grenzen der in der KG L gelegenen Grundstücke 1687 (Beschwerdeführer), 2353/3 (öffentlicher Weg) und 1566/1 (Grundnachbar) einvernehmlich festgelegt worden seien. Die Festlegungen seien in den Besitzstandsausweis der AB vom 22. April 1992 übernommen worden; der Besitzstandsausweis sei in Rechtskraft erwachsen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, daß die von der AB unter Vornahme eines Ortsaugenscheins durchgeführte Verhandlung vom 29. November 1994 ergeben habe, daß die rechtskräftig fixierten Grenzen vermarkt und den Grundeigentümern in der Natur genau bekannt gewesen seien, wobei im Ermittlungsverfahren auch hervorgekommen sei, daß die Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt einen ca. 72,5 m langen und 18 m2 großen Teil des öffentlichen Wege umgeackert und dabei mehrere Grenzzeichen von den Grenzpunkten entfernt hätten. Das bestreitende Vorbringen der Beschwerdeführer hätte diese Ermittlungsergebnisse nicht erschüttern können. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde und insbesondere der in der Berufung beantragte weitere Ortsaugenschein sei nicht erforderlich gewesen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, bei den ausgeackerten Grenzzeichen habe es sich um unzutreffende Grenzmarken gehandelt, entbehre jeder Grundlage und lasse auf Wiederholungsgefahr schließen. Ausgehend von der Maßgeblichkeit des Parteiwillens im Verwaltungsverfahren müsse bei fristgebundenen Anbringen eine Klarstellung auch noch nach Ablauf der Frist grundsätzlich zulässig sein. Nach Auffassung der belangten Behörde sei bereits die Eingabe der MP vom 9. September 1994 vom Parteiwillen getragen gewesen, die Agrarbehörde möge rechtliche Abhilfe gegen die geltend gemachte Besitzstörung gewähren. Die Verdeutlichung dieses Begehrens bei der mündlichen Verhandlung vor der AB am 29. November 1994 erweise sich als zulässig, weshalb der Besitzstörungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei. Schadenersatz könne im Besitzstreit allerdings nicht begehrt werden, weshalb der Berufung in diesem Umfang ein Erfolg zu bescheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Ausübung und Schutz ihres Besitzes sowie darauf als verletzt anzusehen, nicht ohne gesetzliche Deckung wegen Besitzstörung und Unterlassung "verurteilt zu werden".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0199, 0200 und 0201, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Gerichtshof klargestellt, welchen Mindestinhalt ein innerhalb der Frist des § 454 Abs. 1 ZPO bei der Agrarbehörde eingelangtes Anbringen aufweisen muß, um geeignet zu sein, den possessorischen Rechtsschutz vor der Behörde rechtlich wirksam zu verfolgen und die mit der Versäumung der Präklusivfrist des § 454 Abs. 1 ZPO verbundenen materiellen Rechtswirkungen auszuschließen. Dazu zählt auch ein Rechtsschutzbegehren, dessen Inhalt auf den Schutz des Besitzes im Sinne der Untersagung künftiger Eingriffe und möglichenfalls Wiederherstellung des ruhigen Besitzstandes gerichtet ist. Mit dem Vorbringen, das Schreiben der MP vom 9. September 1994 habe ein solches, auf den in § 339 ABGB gewährleisteten Besitzschutz abzielendes Rechtsschutzziel nicht erkennen lassen, sondern ausschließlich eine Bestrafung der Beschwerdeführer verfolgt, sind die Beschwerdeführer im Recht.
Der oben wiedergegebene Wortlaut des Schreibens der MP vom 9. September 1994 läßt keinen Zweifel daran, daß die MP mit diesem Anbringen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 105 Abs. 1 lit. a. des O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 in Gang setzen wollte. Dies ergibt sich - ungeachtet der im Schreiben unterlaufenen Fehler beim Zitat der maßgebenden Gesetzesbestimmung - aus dem ausdrücklich gestellten Strafantrag, aus der Verwendung von Wortlautteilen aus der genannten Strafbestimmung und ebenso auch aus dem nach § 57 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des oben genannten Landesgesetzes zulässigerweise ausdrücklich gestellten Antrag, im Straferkenntnis über die privatrechtlichen Ansprüche der MP abzusprechen.
Ist der Gegenstand eines verfahrenseinleitenden Anbringens generell nach dem mit der Eingabe angestrebten Erfolg, nach dem erkennbaren Inhalt des verfolgten Anliegens zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0058), so hat dies umso mehr für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob eine Partei mit einem Anbringen den ihr aus dem bürgerlichen Recht erwachsenden Besitzschutz geltend macht, weil dieser Besitzschutz seine fristgerechte Wahrung voraussetzt und ohne diese fristgerechte Wahrung erlischt. Ob ein von einer Störung seines Besitzes Betroffener den aus § 339 ABGB erfließenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen will, bleibt seiner Entscheidung überlassen, die er unter der Vorgabe der Frist des § 454 Abs. 1 ZPO zu treffen hat. Entscheidet sich der in seinem Besitz Gestörte - wie im vorliegenden Fall die MP - für die Beschreitung eines anderen rechtlichen Weges als jenen der Geltendmachung des bürgerlich-rechtlichen Besitzschutzes, dann steht dies einer nachträglichen Umdeutung eines Anbringens anderen Inhaltes in einen Besitzstörungsantrag nach Ablauf der Frist des § 454 Abs. 1 ZPO entgegen. Die erst am 29. November 1994 abgegebene Erklärung der MP, ihr Schreiben vom 9. September 1994 - ungeachtet seines gänzlich anderen Verfahrenszieles - nunmehr als Besitzstörungsantrag anzusehen, konnte im Hinblick auf die im August 1994 stattgefundenen Besitzstörungshandlungen der Beschwerdeführer den Besitzschutz aus § 339 ABGB nicht mehr erfolgreich geltend machen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erwies sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070198.X00Im RIS seit
11.07.2001