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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §316;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0102Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerden
1) des Bruno R und 2) der Christine R, beide in L und beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung A) vom 26. März 1996, Zl. Bod - 4367/54-1996, und B) vom 28. März 1996, Zl. Bod - 4367/56-1996, jeweils betreffend einen Besitzstreit (A) Mitbeteiligte Partei zu 96/07/0100: Josef G in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, B) Mitbeteiligte Partei zu 96/07/0102: Johann H in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- und jeder der mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei zu 96/07/0100 wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte der Beschwerdefälle wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0199, 0200 und 0201, verwiesen.
Mit dem in der Beschwerde zu 96/07/0100 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) vom 19. Oktober 1995 ab, mit welchem die AB, gestützt auf § 523 ABGB in Verbindung mit § 102
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (O.ö. FLG 1979), einen am 13. Februar 1975 bei der AB eingelangten Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen hatte, die mitbeteiligte Partei (MP) des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 96/07/0100 schuldig zu erkennen, "ab sofort alle Handlungen zu unterlassen, die sich als Eingriffe in das Eigentum der Beschwerdeführer an dem ihnen eigentümlichen Grundstück Nr. 850 der KG L, insbesondere jegliche Benützung oder insbesondere Bewirtschaftung darstellen".
Mit dem zu 96/07/0102 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB vom 5. Oktober 1995 ab, mit welchem die AB einen am 11. Jänner 1995 bei ihr eingelangten Antrag der Beschwerdeführer, die MP des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 96/07/0102 schuldig zu erkennen, ab sofort alle Handlungen zu unterlassen, "die sich als Eingriffe in das Eigentum der Beschwerdeführer an den ihnen eigentümlichen Grundstücken 1576, 842 und 1339 je KG L, insbesondere jegliche Benützung oder insbesondere Bewirtschaftung, darstellen", im Umfang der Grundstücke Nr. 1576 und 842 KG L abgewiesen hatte.
In der Begründung der angefochtenen Bescheide vertrat die belangte Behörde die schon in den im erwähnten hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/199, 0200 und 0201, entschiedenen Beschwerdefällen und auch in den mit den gleichfalls am heutigen Tage ergangenen Erkenntnis 96/07/0099, 0101, entschiedenen Beschwerdefällen wiedergegebene Auffassung, daß den MP der nunmehrigen Beschwerdeverfahren im Wege der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen der Landwirte aus A teils unmittelbar aus diesen Bewirtschaftungsvereinbarungen, teils abgeleitet von den Vertragspartnern dieser Bewirtschaftungsvereinbarungen Benützungsrechte an den vom Streit betroffenen Grundflächen zustünden, welche es den Beschwerdeführern zivilrechtlich verwehrten, den geltend gemachten Anspruch auf Freiheit ihres Eigentums an den betroffenen Grundflächen den solcherart berechtigten MP gegenüber durchzusetzen.
In den gegen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit folgendem Vorbringen:
Der Verfasser der erstinstanzlichen Bescheide sei befangen gewesen und habe trotz gestellten Ablehnungsantrages die Bescheide erlassen. Die AB habe sich rechtswidrigerweise geweigert, die von den Beschwerdeführern begehrte, zur Feststellung ihrer Eigentumsrechte unerläßliche Absteckung der Grenzen vorzunehmen, und sei auch einem Antrag der Beschwerdeführer auf neuerliche Ladung und Vernehmung des vormaligen Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht nachgekommen. Die Tolerierung dieser gravierenden Verfahrensmängel durch die belangte Behörde erweise auch deren offenbare Befangenheit, weil sie damit jegliche Beweisgrundsätze eines fairen Verfahrens verletzt habe. Rechte der MP an den vom Streit betroffenen Grundstücken, hätten sich aus Urkunden, mit denen sie abgeleitete Rechte aus den seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen hätten dartun wollen, nicht ergeben. Die seinerzeitigen Bewirtschaftungvereinbarungen hätten keine solche rechtliche Wirkung äußern können, die einer Geltendmachung des Rechtes der Beschwerdeführer auf Freiheit ihres Eigentums an den betroffenen Flächen entgegenstünde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften ebenso wie die MP beider Verfahren die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:
Zum Beschwerdevorbringen über die behauptete Befangenheit des Verfassers der erstinstanzlichen Bescheide genügt es gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG, die Beschwerdeführer auf das gleichfalls am heutigen Tage ergangene hg. Erkenntnis zu 96/07/0077 zu verweisen. Soweit sich dem Beschwerdevorbringen zu 96/07/0102 auch ein Befangenheitsvorwurf der belangten Behörde gegenüber entnehmen läßt, zeigen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen weder dessen Relevanz im Sinne der im oben genannten Erkenntnis zitierten Judikatur noch seine Berechtigung auf. Der Absteckung der Grenzen der vom Streit betroffenen Flächen bedurfte es nicht, weil das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer an den strittigen Flächen nicht in Streit stand, sondern der von ihnen verfolgte Eigentumsfreiheitsanspruch an den Wirkungen der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen scheitern mußte. Die von den Beschwerdeführern begehrte Absteckung der Grenzen der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, auf welche Maßnahme sie im Parteienübereinkommen vom 24. August 1989 mit den Rechtsfolgen des § 90 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 ausdrücklich verzichtet hatten, konnte zur Lösung der in den Beschwerdefällen relevanten Rechtsfrage nichts beitragen. Daß auch die belangte Behörde sich zu einer Absteckung der Grenzen nicht bereit gefunden hatte, begründete damit weder einen Verfahrensmangel noch ein Indiz für ihre Befangenheit. Für den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf neuerliche Vernehmung des seinerzeitigen Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft A gilt nichts anderes. Der von den Beschwerdeführern dargestellte Widerspruch der Aussage dieses Zeugen zur Aussage eines anderen Zeugen mutet in einer Weise konstruiert an, welche die belangte Behörde nachvollziehbar zur Einsicht gelangen lassen mußte, daß dieser "Widerspruch" in der Aussage des betroffenen Zeugen seine neuerliche Vernehmung nicht erforderte. Der vormalige Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft hatte am 6. Februar 1995 vor der AB angegeben, "mit den anderen betroffenen Grundeigentümern ein Gespräch geführt" zu haben, das in den Antrag mehrerer Landwirte vom 24. Oktober 1994 gemündet hatte. Demgegenüber hatte der Landwirt Johann K. am 8. Februar 1995 als Zeuge vor der AB angegeben, daß der vormalige Obmann mit ihm ein solches Gespräch nicht geführt habe. Weshalb der Umstand, ob der seinerzeitige Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft mit allen oder nur mit einigen der betroffenen Grundeigentümer Gespräche vor Abfassung eines Schreibens geführt hatte, von entscheidungswesentlicher Bedeutung derart gewesen sein sollte, daß der von den Beschwerdeführern gesehene "Widerspruch" in den Aussagen des Obmannes dessen neuerliche Vernehmung mit der Wirkung erforderlich gemacht hätte, daß das Unterbleiben dieser Vernehmung eine die Befangenheit der belangten Behörde indizierende Verletzung von Verfahrensvorschriften hätte begründen sollen, kann der Gerichtshof nicht nachvollziehen.
Mit ihrem übrigen Beschwerdevorbringen über die Untauglichkeit der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen zur Begründung von Rechten, welche der Geltendmachung der Freiheit des Eigentums der Beschwerdeführer an den betroffenen Grundstücken entgegenstünden, über die Bedeutung des Übereinkommens der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens A aus dem Jahre 1989 und über das von den Beschwerdeführern behauptete Fehlen einer Berechtigung der MP, Rechte aus den seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen in dem Umfang für sich abzuleiten, in dem sie selbst oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke nicht unmittelbar Partner dieser Bwirtschaftungsvereinbarungen gewesen seien, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG, die Beschwerdeführer auf die Gründe der hg. Erkenntnisse vom heutigen Tage, 95/07/0199, 0200 und 0201, sowie 96/07/0099, 0101, zu verweisen.
Die Bindungswirkung der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen nahm den Beschwerdeführern für die Dauer des aufrechten Bestandes der vertraglichen Bindung des Recht, sich gegenüber den Partnern der Vereinbarungen und gegenüber solchen Personen auf ihr Eigentum an den betroffenen Grundflächen zu berufen, die den vertraglich eingeräumten Rechtsbesitz mit Zustimmung der Rechtsbesitzer ausübten. Der aus dem Eigentumsrecht erfließende Sachbesitz der Beschwerdeführer muß dem vertraglich eingeräumten Rechtsbesitz weichen (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II10, 21). Dieses rechtliche Ergebnis gilt auch jenen Personen gegenüber, die sich auf den vertraglich anderen Personen eingeräumten Rechtsbesitz berufen und ihre Sachinhabung von solchem Rechtsbesitz ableiten.
Es erwiesen sich die Beschwerden demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP zu 96/07/0100 gründet sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand insoferne, als für die in zweifacher Ausfertigung überreichte Gegenschrift lediglich S 240,-- an Stempelgebührenaufwand anfielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070100.X00Im RIS seit
03.04.2001