Gemäß § 102 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden in Zusammenlegungsverfahren in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, nur gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt geboten ist (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0020, und E 6.6.1975, 2338/75, VwSlg 8836 A/1975).