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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
B-VG Art18 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0192Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerden des K in Kematen, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, Kaarstraße 2, gegen
1) den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. August 1997, Zl. N-104003/11-1997-Kra, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, und 2) den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. August 1997, Zl. N-104003/12-1997-Kra, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 30. Mai 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) die bescheidmäßige Feststellung, dass durch die von ihm im Bereich der Grundstücke 1146 und 1165/2, KG. B, im Bereich des Geländestreifens zum "Gruberbach" vorgenommenen geringfügigen Anschüttungen öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt werden.
Nach Vornahme eines Lokalaugenscheines durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz verfügte die BH gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. August 1995, er habe die Aufschüttungen und Ausplanierungen im 50 m-Bereich des Gruberbaches, auf dem Grundstück Nr. 1165/2, KG. B, unverzüglich einzustellen und auf eigene Kosten binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist zu entfernen.
Der Beschwerdeführer berief und führte aus, das gegenständliche Gerinne, das in aktuellen Katastralmappenauszügen gar nicht aufscheine, könne nicht die Basis für die Erlassung einer solchen Verfügung sein. Er habe von weiteren Aufschüttungen, für die er ohnedies im Rahmen des anhängigen Grundzusammenlegungsverfahrens bei der Agrarbehörde "das Entsprechende" habe veranlassen wollen, Abstand genommen und werde das Naturschutzverfahren auch bei der BH in nächster Zeit beantragen.
Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz erstattete in der Folge Befund und Gutachten, wonach sich die "beanstandeten Aufschüttungen" aus - soweit feststellbar - inertem Aushubmaterial rechtsufrig entlang des "Gruberbaches" auf einer Länge von 70 - 80 m und einer durchschnittlichen Breite von 10 m erstreckten. Die Bachböschung sei dadurch über das natürliche Böschungsmaß hinaus versteilt worden, sodass nicht nur das Ufergehölz teilweise bis zu 70 cm eingeschüttet worden, sondern vereinzelt auch Schüttmaterial in das Fließgewässer abgerutscht sei. Bei der Aufschüttfläche handle es sich um einen Hausobstgarten des Beschwerdeführers. Durch die "Geländekorrektur" habe offenbar der Obstgarten vergrößert bzw. besser bewirtschaftbar gestaltet werden sollen. Bachaufwärts habe der Beschwerdeführer überdies einen - vom Bach durch einen Damm getrennten - näher beschriebenen Teich sowie einen Zufahrtsweg angelegt und eine ca. 50 m lange Regulierung des "Gruberbaches" vorgenommen. Nur bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen (Befreiung der gerinnenahen Teile vom Aufschüttungsmaterial, Zuschüttung des Teiches, Rekultivierung des Zufahrtsweges, Rückbau der Regulierung und Abflachung sowie Begrünung der Uferböschungen) könne festgestellt werden, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im 50 m-Schutzbereich des Gruberbaches, die die privaten Interessen des Grundstücksbesitzers zu überwiegen vermögen, durch die vorgenommenen Maßnahmen nicht verletzt werden.
Mit Bescheid der BH vom 26. März 1996 wurde festgestellt, dass durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten - näher beschriebenen - Aufschüttungen bei Einhaltung von im Einzelnen genannten (den Vorschlägen des Bezirksbeauftragten entsprechenden) Auflagen und Bedingungen solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im 50 m-Bereich des "Gruberbaches", die die privaten Interessen des Grundstücksbesitzers zu überwiegen vermögen, nicht verletzt würden. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, der Gruberbach, ein kleines fließendes Gewässer, sei ein direkter Zubringer zur - in der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen genannten - Krems; § 8 O.ö. NSchG 1995 sei daher anzuwenden. Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen bildeten einen Eingriff in das Landschaftsbild, dem in Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zugestimmt werden könne, allerdings nur in Verbindung mit der Vorschreibung relativ weit reichender Auflagen.
Der Beschwerdeführer berief auch gegen diesen Bescheid und brachte vor, die Verordnung über den Landschaftsschutz in Bereich von Flüssen und Bächen werde in der Übergangsvorschrift des § 47 O.ö. NSchG 1995 nicht genannt; die Verordnung sei daher nicht anwendbar, der in Rede stehende Bereich somit kein geschützter Bereich im Sinne des O.ö. NSchG 1995. Die vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend konkretisiert und ihre Erforderlichkeit sei nicht ausreichend begründet; der Teich sei als Löschwasserteich notwendig, der gekieste Zufahrtsweg diene der Zufahrt von Einsatzfahrzeugen. Unverständlich sei, wie der Sachverständige zur Schlussfolgerung habe gelangen können, das ehemals einigermaßen natürliche Landschaftsbild sei in erheblichem Maße gestört worden, obwohl der Sachverständige selbst festgestellt habe, dass der ursprüngliche Zustand nicht feststellbar sei.
Die Berufungsbehörde holte Befund und Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser beschrieb - unterstützt durch Fotos - die vom Beschwerdeführer gesetzten Aufschüttungs- und geländegestaltenden Maßnahmen - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - dahin, dass zwischen "Gruberbach" und Haus der bestehende Obstgarten mit inertem Material angeschüttet und eben planiert worden sei. Dabei seien die böschungsnahen Obstbäume über 50 cm an ihrer Stammbasis aufgeschüttet worden. Der Bachböschungsbereich des "Gruberbaches" sei dadurch über das gewachsene Böschungsmaß hinaus versteilt und auch dort die Böschungsbäume bisweilen weit über 70 cm hinaus eingeschüttet worden. Aufgrund der unnatürlich steilen Böschungswinkel und der Weichheit des Aufschüttungsmaterials seien mittlerweile massive Erosionsvorgänge auf der gesamten Länge der Bachböschung eingetreten. Die an das veränderte Grundstück 1165/2 angrenzende Parzelle 1167/2 zeige in ihrer Gesamtbreite mit dem "Gruberbach" sehr gut, wie die natürlichen Verhältnisse in diesem Bereich ausgesehen hätten. Ein extensiv mit Baum- und Strauchgehölzen durchsetzter Grünlandbereich gebe dem gut strukturiert und schattig gelegenen Bach die Möglichkeit, bei entsprechenden Hochwässern auch rechtsufrig auszutreten. Die Krautschicht zeige, dass hier unterschiedliche schattenliebende Gräser sowie krautige Pflanzen, die für das Landschaftsbild dieser Gegend und für den Naturhaushalt an einem kleinen oberösterreichischen Bach typisch seien, vorgefunden würden. An den Bach schließe unmittelbar eine flachere, eben auslaufende Fläche an, die dann in sanfter Wölbung in Form einer kleinen Terrasse zum darüber liegenden Acker ansteige. Aufgrund der massiven Grabungs- und Anschüttungsarbeiten sei von einem maßgeblichen negativen Eingriff in das Landschaftsbild des "Gruberbaches" auszugehen, die
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näher beschriebene - Umgestaltung des ehemals weitestgehend naturbelassenen Bereiches in eine parkähnliche Freizeitanlage spreche in dieser Form für sich selbst. Naturschutzfachlich stehe außer Zweifel, dass derartige Umgestaltungen und Monotonisierungen
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im Zusammenhang mit der Einbringung von Ziergehölzen - auch einen maßgeblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellten. Der Eingriff sei so schwer wiegend, dass dem Vorhaben auch unter Auflagen nicht zugestimmt werden könne. Vielmehr seien - näher beschriebene - Entfernungsmaßnahmen zu fordern.
In Erwiderung zu diesem Gutachten führte der Beschwerdeführer aus, es lägen zwar nunmehr zwei widerstreitende Gutachten vor, was es erforderlich mache, die Widersprüche aufzuklären. Sache der Berufungsbehörde sei allerdings nicht mehr, ob öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden - diese Frage sei von der Erstbehörde verneint worden -, sondern nur mehr, ob die im Erstbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen rechtens seien. Im Übrigen sei bei der Agrarbezirksbehörde Linz das Zusammenlegungsverfahren "K" betreffend die KG. B anhängig. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 102 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 sei zur Entscheidung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit die Agrarbezirksbehörde und nicht die BH zuständig gewesen; der Erstbescheid müsste ersatzlos behoben werden.
Über Anfrage der Berufungsbehörde teilte die Agrarbezirksbehörde mit, dass sie in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit gemäß § 102 leg. cit. wahrnehmen könne, weil diese Angelegenheit zur Durchführung der Zusammenlegung nicht erforderlich sei.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 7. August 1997 wurde der Bescheid der BH vom 26. März 1996 behoben und festgestellt, dass durch die vom Beschwerdeführer vorgenommenen - näher beschriebenen - Aufschüttungen auf den Grundstücken Nr. 1146 und 1165/2, KG. B, im 50 m-Bereich des "Gruberbaches" solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, der Gruberbach sei ein direkter Zubringer zur Krems, die in der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen genannt sei; es seien daher die Bestimmungen des § 8 O.ö. NSchG 1995 anzuwenden. Das O.ö. NSchG 1995 sei eine Wiederverlautbarung des O.ö. NSchG 1982; die Anwendbarkeit der genannten Verordnung bedürfe keiner Übergangsbestimmung im O.ö. NSchG 1995. Die erstbehördliche Feststellung sei mit den gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen untrennbar verbunden. Sache der Berufungsbehörde sei daher auch die Frage, ob öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden. In diesem Punkt folge die Berufungsbehörde den als schlüssig erachteten Ausführungen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, weil sich das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten im Wesentlichen auf eine Aufzählung der vorgenommenen Eingriffe bzw. auf eine Vorschreibung von Auflagen beschränke, ohne nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme einen Eingriff in das Landschaftsbild bzw. in den Naturhaushalt darstelle. In Ansehung der vorzunehmenden Interessenabwägung sei festzuhalten, dass durch die Geländekorrektur der Obstgarten des Beschwerdeführers vergrößert bzw. besser bewirtschaftbar gestaltet werden sollte. Dieses Interesse vermöge allerdings das im Uferschutzbereich von Flüssen und Bächen besonders hoch zu bewertende öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht zu überwiegen. Vielmehr müsste angesichts des massiven Eingriffs in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt davon ausgegangen werden, dass dadurch solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/10/0192 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Mit dem weiteren Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 7. August 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 8. August 1995, betreffend Entfernungsauftrag, keine Folge gegeben und der Erstbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen werde, näher beschriebene Anschüttungen bzw. Ausplanierungen auf dem Grundstück 1165/2, KG. B, auf eigene Kosten bis 30. November 1997 zu entfernen. Begründend wurde - nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, dem Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wie auch dem Gutachten des Landesbeauftragten sei zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild bzw. in den Naturhaushalt darstellten. Eine positive Feststellung der Naturschutzbehörde liege nicht vor; es sei daher der bescheidmäßige Zustand herzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/10/0191 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
1. Über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid:
Der Beschwerdeführer wendet zunächst - wie bereits im Verwaltungsverfahren - Unzuständigkeit der belangten Behörde mit dem Argument ein, bei der Agrarbezirksbehörde Linz sei seit 1982 das Zusammenlegungsverfahren "K" anhängig. Von der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens an erstrecke sich die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde gemäß § 102
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - soweit sich aus § 102 Abs. 4 leg. cit. nichts anderes ergebe - auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung und Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes sei in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehörten. Da sich aus § 102 Abs. 4 leg. cit. nicht ergebe, dass die bescheidmäßige naturschutzrechtliche Feststellung von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgenommen sei, hätte über den Antrag des Beschwerdeführers die Agrarbezirksbehörde Linz zu entscheiden gehabt.
Gemäß § 102 Abs. 1 des
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 85/1997, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörden nach dieser Bestimmung nicht schlechterdings für alle Entscheidungen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet, sondern in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, nur mit der Einschränkung besteht, dass deren Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt geboten ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, Zl. 93/07/0020, und vom 6. Juni 1975, VwSlg. Nr. 8836/A).
Die belangte Behörde hat - der Agrarbehörde folgend - das Bestehen einer "Erforderlichkeit" im Sinne des § 102 Abs. 1 leg. cit. im Gegenstand verneint. Auch der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was demgegenüber für die Annahme sprechen könnte, es handle sich um eine Angelegenheit, deren Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das anhängige Verfahren unbedingt geboten sei. Sein Vorwurf, es habe die Naturschutzbehörde im vorliegenden Fall unzuständigerweise entschieden, erweist sich somit als unbegründet.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Geltung der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen und damit auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 8 O.ö. NSchG 1995 im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die genannte Verordnung sei nämlich aufgrund des O.ö. NSchG 1982 erlassen, dieses Gesetz jedoch mittlerweile als O.ö. NSchG 1995 wiederverlautbart worden; in den Übergangsbestimmungen des wiederverlautbarten Gesetzes scheine die genannte Verordnung nicht auf. Da die Verordnung somit ihre Geltung verloren habe und auch keine neue Verordnung erlassen worden sei, komme eine Anwendung des § 8 O.ö. NSchG 1995 auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 O.ö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmung für sonstige (nicht in der Z. 1 genannte) Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um den wiederverlautbarten § 6 Abs. 1 lit. b O.ö. NSchG 1982 (vgl. Art. V der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 37/1995).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987, gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 O.ö. NSchG 1982 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.
Gemäß § 1 Abs. 2 der zitierten Verordnung gilt Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner - die Geltung der zitierten Verordnung bestreitenden - Argumentation grundlegend, dass durch die Wiederverlautbarung eines Gesetzes zwar die bisherige (textliche) Fassung der wiederverlautbarten Vorschrift ihre rechtliche Bedeutung verliert, dass gleichwohl aber lediglich bestehendes Recht neu verlautbart wird; an der Identität der Vorschrift ändert die Wiederverlautbarung nichts.
Schon aus diesem Grunde besteht für die Annahme, die zitierte Verordnung habe zufolge der Wiederverlautbarung des ihr zugrundeliegenden Gesetzes ihre Geltung verloren, kein Raum.
Der Feststellung der belangten Behörde, der "Gruberbach" sei ein direkter Zubringer zur - in der Anlage der zitierten Verordnung genannten - Krems, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat daher die Bestimmungen des § 8 O.ö. NSchG 1995 auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet.
Gemäß § 8 Abs. 2 O.ö. NSchG 1995 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist nicht schon jede Veränderung der Natur zu verstehen, sondern eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert (vgl. § 3 Z. 2 leg. cit.). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 92/10/0049, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gestützt, wonach die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen u. a. zu einer unnatürlichen und für die - näher beschriebene - Gegend untypischen Landschaftsgestaltung und somit zu einem schwer wiegenden Eingriff in das Bild der betreffenden Landschaft führten, der sich auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht beschränken lasse.
Diesem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Gutachten ist der Beschwerdeführer weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Selbst in der vorliegenden Beschwerde beschränkt er sich auf die nicht näher begründete Behauptung, es ergebe sich, dass die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse "sich nicht ziehen lassen".
Dieses Beschwerdevorbringen ist allerdings, ebenso wie der - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - aktenwidrige Vorwurf, der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe die Lokalitäten niemals besichtigt, nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Verfahrensfehler der Behörde führen nämlich nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun ist Sache des Beschwerdeführers; er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 99/10/0024, und die hier zitierte Vorjudikatur). Diesen Anforderungen entsprechen die Darlegungen der Beschwerde jedoch nicht.
Die Annahme der belangten Behörde, die in Rede stehenden Aufschüttungen stellten im Sinne des § 8 Abs. 2 O.ö. NSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, ist somit nicht zu beanstanden; damit kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht auch von einem Eingriff in den Naturhaushalt ausgehen konnte.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe nicht in Erwägung gezogen, dass die Aufschüttung der Flächen zur besseren Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sei, wäre es ihm im Verwaltungsverfahren oblegen, diese Interessen zu behaupten und näher zu konkretisieren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 92/10/0016). Wenn die belangte Behörde daher dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines naturnahen Uferbereiches höheres Gewicht beimisst, als den - nicht näher dargelegten - Interessen des Beschwerdeführers an einer Vergrößerung bzw. besser bewirtschaftbaren Gestaltung seines Hausobstgartens, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Beschwerdeausführungen betreffend die Notwendigkeit des Löschwasserteiches samt Zufahrt schon deshalb nicht relevant sind, weil weder Löschwasserteich noch Zufahrt einen Gegenstand des angefochtenen Bescheides bilden.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2. Über die Beschwerde gegen den Entfernungsauftrag:
Gemäß § 44 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen, oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.
Gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß u. a. bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß § 8 anzuwenden.
Wie bereits unter 1) dargelegt, ist die auch der Beschwerde gegen den Entfernungsauftrag zugrundeliegende Auffassung des Beschwerdeführers, in der Sache sei die Zuständigkeit der Agrarbehörde, nicht aber die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben, unzutreffend. Gleiches gilt für den Standpunkt der Beschwerde, die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen habe zufolge der Wiederverlautbarung des O.ö. NSchG 1982 ihre Geltung verloren.
Wie ebenfalls unter 1) dargelegt, ist die Auffassung der belangten Behörde, die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen stellten einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 8 Abs. 2 O.ö. NSchG 1995 dar, nicht rechtswidrig. Es liegt daher ein widerrechtlicher Eingriff im Sinn des § 44 Abs. 1 und 4 leg. cit. vor; die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erlassung des Entfernungsauftrages sind somit erfüllt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör verletzt, ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen Die Verletzung des Parteiengehörs bildet nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. nochmals das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 26. April 1999).
Derartige - der belangten Behörde infolge der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs unbekannt gebliebene - Tatsachen, auf deren Grundlage die Erlassung eines im Ergebnis anderen Bescheides möglich wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100191.X00Im RIS seit
03.04.2001