Die Ehe der Streitteile wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 17. Oktober 1944 aus dem Alleinverschulden des Ehegatten Hans D. geschieden. Mit der am 26. November 1948 eingebrachten Klage begehrte Maria D., ihrem geschiedenen Ehegatten die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 400 S aufzutragen. Der im Zuge dieses Prozesses gestellte Antrag, dem Beklagten (Gegner der gefährdeten Partei) im Wege einer einstweiligen Verfügung die Auferlegung einer pro... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: § 382 Z 8 EO ist sowohl dann anwendbar, wenn eine nach dem EheG geschiedene Ehegattin Zuspruch eines Unterhaltsbetrages begehrt, als auch dann, wenn sie Erhöhung der ihr bereits zuerkannten Alimente begehrt. Entscheidungstexte 1 Ob 547/49 Entscheidungstext OGH 30.11.1949 1 Ob 547/49 SZ 22/186 1 Ob ... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 17. Oktober 1944 aus dem Alleinverschulden des Ehegatten Hans D. geschieden. Mit der am 26. November 1948 eingebrachten Klage begehrte Maria D., ihrem geschiedenen Ehegatten die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 400 S aufzutragen. Der im Zuge dieses Prozesses gestellte Antrag, dem Beklagten (Gegner der gefährdeten Partei) im Wege einer einstweiligen Verfügung die Auferlegung einer pro... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: § 382 Z 8 EO ist sowohl dann anwendbar, wenn eine nach dem EheG geschiedene Ehegattin Zuspruch eines Unterhaltsbetrages begehrt, als auch dann, wenn sie Erhöhung der ihr bereits zuerkannten Alimente begehrt. Entscheidungstexte 1 Ob 547/49 Entscheidungstext OGH 30.11.1949 1 Ob 547/49 SZ 22/186 1 Ob ... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat im Verlauf des vom Kläger gegen den Beklagten geführten Prozesses wegen Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgetragen, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 S zu bezahlen. Infolge Rekurses des Beklagten hat das Rekursgericht diesen Beschluß abgeändert und den Antrag des Klägers auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof h... mehr lesen...
Norm: EO §373EO §382 Z8
Rechtssatz: Eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung ist bei Unterhaltsforderungen außerehelicher Kinder nicht möglich. Entscheidungstexte 3 Ob 369/49 Entscheidungstext OGH 23.11.1949 3 Ob 369/49 SZ 22/184 = EvBl 1950/11 2 Ob 932/52 Entscheidungstext OGH 23.12.1952 2 Ob 932/52 ... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat im Verlauf des vom Kläger gegen den Beklagten geführten Prozesses wegen Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgetragen, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 S zu bezahlen. Infolge Rekurses des Beklagten hat das Rekursgericht diesen Beschluß abgeändert und den Antrag des Klägers auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof h... mehr lesen...
Norm: EO §373EO §382 Z8
Rechtssatz: Eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung ist bei Unterhaltsforderungen außerehelicher Kinder nicht möglich. Entscheidungstexte 3 Ob 369/49 Entscheidungstext OGH 23.11.1949 3 Ob 369/49 SZ 22/184 = EvBl 1950/11 2 Ob 932/52 Entscheidungstext OGH 23.12.1952 2 Ob 932/52 ... mehr lesen...
Norm: EheG §72EO §382 Z8 IIIB
Rechtssatz: Der Anspruch auf Leistung des Unterhaltes, den sich die Ehegattin selbst beschafft hat, stellt lediglich einen Ersatzanspruch dar. § 72 EheG kommt hier nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle nur die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes nach Auflösung der Ehe als Folge der Scheidung regelt. Die Bestimmung des § 382 Z 8 EO bezieht sich nur auf den dem Ehemann seiner Gattin zu leistenden Unterh... mehr lesen...
Norm: EheG §72EO §382 Z8 IIIB
Rechtssatz: Der Anspruch auf Leistung des Unterhaltes, den sich die Ehegattin selbst beschafft hat, stellt lediglich einen Ersatzanspruch dar. § 72 EheG kommt hier nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle nur die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes nach Auflösung der Ehe als Folge der Scheidung regelt. Die Bestimmung des § 382 Z 8 EO bezieht sich nur auf den dem Ehemann seiner Gattin zu leistenden Unterh... mehr lesen...
Der Kläger hat wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten das Begehren auf Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden der Frau gestellt. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten, selbst ein ehewidriges Verhalten des Mannes zu einer Frau namens E. M. behauptet, aber weder eine Widerklage erhoben, noch einen Mitverschuldensantrag gestellt. Wohl aber begehrte sie die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Weise, daß ihrem Mann für die Dauer des Ehescheidungsstr... mehr lesen...
Der Kläger hat wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten das Begehren auf Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden der Frau gestellt. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten, selbst ein ehewidriges Verhalten des Mannes zu einer Frau namens E. M. behauptet, aber weder eine Widerklage erhoben, noch einen Mitverschuldensantrag gestellt. Wohl aber begehrte sie die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Weise, daß ihrem Mann für die Dauer des Ehescheidungsstr... mehr lesen...
Die zwischen R. E. und M. E. am 7. Februar 1921 nach römischkatholischem Ritus geschlossene Ehe wurde mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 16. November 1934, 1 Nc 495/34, auf Grund des von den Ehegatten einverständlich gestellten Ansuchens gemäß § 103 ABGB. von Tisch und Bett geschieden. Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau wurden durch einen gerichtlichen Vergleich vom gleichen Tage geregelt, in welchem sich R. E. verpflichtete, seiner geschiedenen Gattin einen Unterhal... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs3EO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: Das Judikat Nr 32 findet auch Anwendung bei Unterhaltsprozessen zwischen ehemaligen Ehegatten, deren von Tisch und Bett geschiedene Ehe gemäß dem § 115 des EheG dem Bande nach geschieden wurde. (
Rechtssatz: des Judikates 32 neu = Plenissimarbeschluß vom 05.06.1928, Präs 13/28, SZ 10/62 lautet: Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in... mehr lesen...
Die zwischen R. E. und M. E. am 7. Februar 1921 nach römischkatholischem Ritus geschlossene Ehe wurde mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 16. November 1934, 1 Nc 495/34, auf Grund des von den Ehegatten einverständlich gestellten Ansuchens gemäß § 103 ABGB. von Tisch und Bett geschieden. Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau wurden durch einen gerichtlichen Vergleich vom gleichen Tage geregelt, in welchem sich R. E. verpflichtete, seiner geschiedenen Gattin einen Unterhal... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs3EO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: Das Judikat Nr 32 findet auch Anwendung bei Unterhaltsprozessen zwischen ehemaligen Ehegatten, deren von Tisch und Bett geschiedene Ehe gemäß dem § 115 des EheG dem Bande nach geschieden wurde. (
Rechtssatz: des Judikates 32 neu = Plenissimarbeschluß vom 05.06.1928, Präs 13/28, SZ 10/62 lautet: Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in... mehr lesen...
Zwischen den Streitteilen ist Klage und Widerklage wegen Ehescheidung anhängig. In ihrer Klage hat die Klägerin auch den Antrag gestellt, ihr den abgesonderten Wohnort in der Weise zu bewilligen, daß dem Beklagten aufgetragen werde, die von ihm benützte, jedoch der Klägerin gehörige Wohnung und Werkstätte im Hause A. Nr. 13, bestehend aus Küche und Zimmer sowie Werkstattraum, zu räumen. Später änderte sie ihren Antrag dahin, daß ihr der abgesonderte Wohnort in der Weise bewilligt we... mehr lesen...
Norm: 6.DVEheG §19EO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: Wegen der wesentlichen Verschiedenheiten kann aus der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnungen im Sinne des § 13 Abs 4 der 6. DVEheG nicht darauf geschlossen werden, daß auch die einstweiligen Verfügungen nach § 19 dieser Verordnung unanfechtbar sind. Der OGH sieht sich veranlaßt, von der gegenteiligen Ansicht (2 Ob 36/48) abzugehen und auszusprechen, daß gegen die vom Prozeßgericht ergangene ... mehr lesen...
Norm: 6.DVEheG §19EO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: Wegen der wesentlichen Verschiedenheiten kann aus der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnungen im Sinne des § 13 Abs 4 der 6. DVEheG nicht darauf geschlossen werden, daß auch die einstweiligen Verfügungen nach § 19 dieser Verordnung unanfechtbar sind. Der OGH sieht sich veranlaßt, von der gegenteiligen Ansicht (2 Ob 36/48) abzugehen und auszusprechen, daß gegen die vom Prozeßgericht ergangene ... mehr lesen...
Die Streitteile haben am 6. März 1948 miteinander die Ehe geschlossen. Auf Grund einer von der Ehefrau eingebrachten Klage wurde mit dem Urteile vom 11. Juni 1948 die Ehe aufgehoben und ausgesprochen, daß den Beklagten das Verschulden treffe. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. In diesem Verfahren ist zwischen den Parteien vereinbart worden, daß der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur für den Fall der Krankheit und Not Unterhaltansprüche zustehen. Am 3. Juli 1948 brachte die K... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 IIIFZPO §530
Rechtssatz: Mit einer gegen ein Urteil, das eine Ehe aufgelöst hat, eingebrachten Wiederaufnahmsklage kann ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 8 EO nicht verbunden werden. Entscheidungstexte 2 Ob 313/48 Entscheidungstext OGH 10.11.1948 2 Ob 313/48 SZ 21/156 Eu... mehr lesen...
Die Streitteile haben am 6. März 1948 miteinander die Ehe geschlossen. Auf Grund einer von der Ehefrau eingebrachten Klage wurde mit dem Urteile vom 11. Juni 1948 die Ehe aufgehoben und ausgesprochen, daß den Beklagten das Verschulden treffe. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. In diesem Verfahren ist zwischen den Parteien vereinbart worden, daß der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur für den Fall der Krankheit und Not Unterhaltansprüche zustehen. Am 3. Juli 1948 brachte die K... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 IIIFZPO §530
Rechtssatz: Mit einer gegen ein Urteil, das eine Ehe aufgelöst hat, eingebrachten Wiederaufnahmsklage kann ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 8 EO nicht verbunden werden. Entscheidungstexte 2 Ob 313/48 Entscheidungstext OGH 10.11.1948 2 Ob 313/48 SZ 21/156 Eu... mehr lesen...
Die erste Instanz trug dem Antragsgegner auf, seine Ehegattin, die Antragstellerin, binnen 14 Tagen bei Exekution in den gemeinsamen Haushalt aufzunehmen, das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und beauftragte das Erstgericht, die Weigerungsgrunde des Antragsgegners zu überprüfen. Der Oberste Gerichtshof stellt den erstrichterlichen Beschluß unter Ausscheidung der Worte "bei Exekution" wieder her. Rechtliche Beurteilung Begründung: Der Antragsgegner hat ... mehr lesen...
Norm: ABGB §93 AAußStrG §1 B3cEO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: Einem Antrag, den anderen Eheteil zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu verhalten, ist ohne Überprüfung der Weigerungsgründe des anderen Teiles stattzugeben, solange kein abgesonderter Wohnort bewilligt worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 293/48 Entscheidungstext OGH 08.09.1948 3 Ob 293/48 Veröff: SZ 21/126... mehr lesen...
Die erste Instanz trug dem Antragsgegner auf, seine Ehegattin, die Antragstellerin, binnen 14 Tagen bei Exekution in den gemeinsamen Haushalt aufzunehmen, das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und beauftragte das Erstgericht, die Weigerungsgrunde des Antragsgegners zu überprüfen. Der Oberste Gerichtshof stellt den erstrichterlichen Beschluß unter Ausscheidung der Worte "bei Exekution" wieder her. Rechtliche Beurteilung Begründung: Der Antragsgegner hat ... mehr lesen...
Norm: ABGB §93 AAußStrG §1 B3cEO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: Einem Antrag, den anderen Eheteil zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu verhalten, ist ohne Überprüfung der Weigerungsgründe des anderen Teiles stattzugeben, solange kein abgesonderter Wohnort bewilligt worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 293/48 Entscheidungstext OGH 08.09.1948 3 Ob 293/48 Veröff: SZ 21/126... mehr lesen...
Das Erstgericht hat zur Sicherung des Anspruches des Klägers und Auflösung der protokollierten Firma "Allgemeine Holzindustrie K. & Co., Komm. Ges." mit dem Sitze in G., über dessen Antrag eine einstweilige Verfügung durch Verbote an denvvertretungsbefugten und geschäftsführenden Gesellschafter (F. P.) sowie an die Komplementäre L. R. und J. K., durch Bestellung eines gewissen J. Z. zum Verwalter des Unternehmens und schließlich durch Eintragung dieser Beschränkungen und der Verwa... mehr lesen...
Norm: EO §382 I
Rechtssatz: Auch zur Sicherung eines Rechtsgestaltungsanspruches kann eine einstweilige Verfügung bewilligt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 175/47 Entscheidungstext OGH 18.03.1947 1 Ob 175/47 Gegenteilig; JBl 1947,308 1 Ob 605/47 Entscheidungstext OGH 01.10.1947 1 Ob 605/47 SZ 21/47 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat zur Sicherung des Anspruches des Klägers und Auflösung der protokollierten Firma "Allgemeine Holzindustrie K. & Co., Komm. Ges." mit dem Sitze in G., über dessen Antrag eine einstweilige Verfügung durch Verbote an denvvertretungsbefugten und geschäftsführenden Gesellschafter (F. P.) sowie an die Komplementäre L. R. und J. K., durch Bestellung eines gewissen J. Z. zum Verwalter des Unternehmens und schließlich durch Eintragung dieser Beschränkungen und der Verwa... mehr lesen...