Norm
EheG §115 Abs3Rechtssatz
Das Judikat Nr 32 findet auch Anwendung bei Unterhaltsprozessen zwischen ehemaligen Ehegatten, deren von Tisch und Bett geschiedene Ehe gemäß dem § 115 des EheG dem Bande nach geschieden wurde.
(Rechtssatz des Judikates 32 neu = Plenissimarbeschluß vom 05.06.1928, Präs 13/28, SZ 10/62 lautet: Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO bewilligt werden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0005787Dokumentnummer
JJR_19490209_OGH0002_0010OB00304_4800000_001