Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Einem Antrag, den anderen Eheteil zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu verhalten, ist ohne Überprüfung der Weigerungsgründe des anderen Teiles stattzugeben, solange kein abgesonderter Wohnort bewilligt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005752Dokumentnummer
JJR_19480908_OGH0002_0030OB00293_4800000_001