Norm
EheG §72Rechtssatz
Der Anspruch auf Leistung des Unterhaltes, den sich die Ehegattin selbst beschafft hat, stellt lediglich einen Ersatzanspruch dar. § 72 EheG kommt hier nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle nur die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes nach Auflösung der Ehe als Folge der Scheidung regelt. Die Bestimmung des § 382 Z 8 EO bezieht sich nur auf den dem Ehemann seiner Gattin zu leistenden Unterhalt und nicht auf den Ersatzanspruch der Ehegattin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0005302Dokumentnummer
JJR_19491026_OGH0002_0020OB00139_4900000_001