TE OGH 1949/6/8 3Ob181/49

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Veröffentlicht am 08.06.1949
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Norm

EO §382 Z8

Kopf

SZ 22/90

Spruch

Dem Beklagten in einem Ehescheidungsverfahren kann dann, wenn er die Abweisung der Klage beantragt und weder einen Mitverschuldensantrag gestellt noch eine Widerklage erhoben hat, der abgesonderte Wohnort nach § 382 Z. 8 EO. nicht bewilligt werden.

Entscheidung vom 8. Juni 1949, 3 Ob 181/49.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger hat wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten das Begehren auf Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden der Frau gestellt.

Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten, selbst ein ehewidriges Verhalten des Mannes zu einer Frau namens E. M. behauptet, aber weder eine Widerklage erhoben, noch einen Mitverschuldensantrag gestellt. Wohl aber begehrte sie die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Weise, daß ihrem Mann für die Dauer des Ehescheidungsstreites verboten werde, die Küche und das Dienstbotenzimmer zu betreten, und begehrte weiters, ihr für die Dauer des Prozesses einen einstweiligen Unterhalt von 700 S monatlich zuzuerkennen, den sie dann allerdings in ihrem Rekurs auf 400 S monatlich herabgesetzt hat (§ 382 Z. 8 EO.); es könne ihr nämlich nicht zugemutet werden, die ehewidrigen Beziehungen ihres Mannes zu E. M. mitanzusehen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab.

Dem hiegegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, bewilligte der Frau den abgesonderten Wohnort in der von ihr begehrten Weise, hob aber die Abweisung des Antrages auf Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes an den Mann auf und trug dem Erstgericht hierüber eine neue Verhandlung und eine neuerliche Entscheidung auf. Das Rekursgericht verweist darauf, daß auch der beklagte Teil in einem Ehescheidungsprozeß berechtigt sei, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO. dann zu begehren, wenn er Umstände bescheinigt, die ihn seinerseits zur Erhebung der Scheidungsklage gegen den anderen Teil berechtigen würden. Dazu genüge die Behauptung eines als ehewidriges Verhalten dieses Teiles zu beurteilenden äußeren Tatbestandes. Ein solcher liege aber hier vor, da der Kläger zugegebenermaßen in dem kleinen Orte R. ohne und gegen den Willen der Beklagten mit E. M. die Kirche besuche, in ihrem Mansardenzimmer Radio höre, sie öfters in seinem Kraftwagen befördere und sich von ihr teils im Haushalt, teils in der Ordination Unterstützung gewähren lasse, während er seine Gattin aus Räumen seiner Wohnung hinaussperre und ihr die Hausfrauentätigkeit verwehre.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Klägers Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Da die Beklagte schon ursprünglich am 5. Juli 1948 erklärt hatte, sie wolle sich nicht scheiden lassen und werde ihrerseits alles daransetzen, um die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft mit dem Kläger zu erreichen, und auch am 15. Dezember 1948 vor dem Bezirksgerichte Bad St. Leonhard erklärte, sie habe nicht die Absicht, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen und sei deshalb auch nicht mit der Ehescheidung einverstanden, und es im übrigen unbestritten ist, daß die Beklagte in den fraglichen Räumen in der Wohnung des Klägers abgesondert leben kann und dort ihre Lebensbedürfnisse vom Kläger befriedigt werden, ist ihr Antrag auf Bewilligung eines abgesonderten Wohnortes widerspruchsvoll und gegenstandslos.

Aus der Abweisung des Antrages der Beklagten auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes folgt aber, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhaltes.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Anmerkung

Z22090

Schlagworte

Ehescheidung einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO., Einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO., Scheidung einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO., Unterhalt einstweiliger, nach § 382 Z. 8 EO., Verfügung, einstweilige, nach § 382 Z. 8 EO., Wohnort, abgesonderter, nach § 382 Z. 8 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00181.49.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19490608_OGH0002_0030OB00181_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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