Norm
EO §382 Z8 IIIFRechtssatz
Mit einer gegen ein Urteil, das eine Ehe aufgelöst hat, eingebrachten Wiederaufnahmsklage kann ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 8 EO nicht verbunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005826Dokumentnummer
JJR_19481110_OGH0002_0020OB00313_4800000_001