RS OGH 1948/11/24 1Ob366/48

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Veröffentlicht am 24.11.1948
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Norm

6.DVEheG §19
EO §382 Z8 IIIF

Rechtssatz

Wegen der wesentlichen Verschiedenheiten kann aus der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnungen im Sinne des § 13 Abs 4 der 6. DVEheG nicht darauf geschlossen werden, daß auch die einstweiligen Verfügungen nach § 19 dieser Verordnung unanfechtbar sind. Der OGH sieht sich veranlaßt, von der gegenteiligen Ansicht (2 Ob 36/48) abzugehen und auszusprechen, daß gegen die vom Prozeßgericht ergangene Entscheidung über den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 19 der 6. DVEheG das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005757

Dokumentnummer

JJR_19481124_OGH0002_0010OB00366_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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