Norm
6.DVEheG §19Rechtssatz
Wegen der wesentlichen Verschiedenheiten kann aus der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnungen im Sinne des § 13 Abs 4 der 6. DVEheG nicht darauf geschlossen werden, daß auch die einstweiligen Verfügungen nach § 19 dieser Verordnung unanfechtbar sind. Der OGH sieht sich veranlaßt, von der gegenteiligen Ansicht (2 Ob 36/48) abzugehen und auszusprechen, daß gegen die vom Prozeßgericht ergangene Entscheidung über den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 19 der 6. DVEheG das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005757Dokumentnummer
JJR_19481124_OGH0002_0010OB00366_4800000_001