Norm: ZPO §411EO §355§356
Rechtssatz: Eine Besitzstörungsklage ist unzulässig, wenn sie sich auf eine von einem früheren Endbeschluss bereits gedeckte ähnliche Störung stützt. Untersagt ein Endbeschluss das Einschlagen von Piloten in eine Wasserfläche und die damit verbundende Blockade der Durchfahrt, so handelt es sich bei einer Blockade durch ein Boot um eine ähnliche Störung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Die beklagte Partei ist Eigentümerin und Sachbesitzerin des Grundstückes Nr. *****/362 der EZ ***** KG 32016 Neusiedl am See; die klagenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes *****/371 der EZ ***** KG 32016 Neusiedl am See samt einer darauf errichteten Kabane. Den Klägern als Eigentümer dieser Liegenschaft stehen mehrere Dienstbarkeiten an dem im Eigentum der beklagten Partei stehenden Grundstück zu, darunter das Recht des Fahrens über die im ... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Klagebegehren sollen die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, es zu unterlassen, „auf ihren Liegenschaften insbesondere am Grundstück 501/1 Pflanzen und insbesondere Bäume zu setzen, zu pflegen und zu erhalten", durch die der Liegenschaft des Klägers „Licht in einem das ortsübliche Ausmaß (§ 364 Abs 2 ABGB) überschreitenden Ausmaß entzogen" werde. Dazu brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er habe seine Liegenschaft auf Grund eines Übergabe... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragte auf Grund des a) Urteils des LGZ Wien vom 11. August 2003 und b) unangefochtenen Beschlusses des Erstgerichts vom 17. November 2004, AZ 26 E 110/04z, womit dem Betreibenden ein zwangsweises Pfandrecht für seine vollstreckbare Forderung von 590.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Oktober 2002 und Antragskosten von 9.102,97 EUR simultan auf bestimmten [richtig] Liegenschaftsanteilen als Haupteinlage und sechs weiteren Liegenschaftsanteilen ... mehr lesen...
Begründung: Ein Gerichtshofs zweiter Instanz trug den verpflichteten Parteien in Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung mittels einstweiliger Verfügung (EV) vom 21. April 2005 auf, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Energy Drinks unter Verwendung des Zeichens Red Dragon und/oder eines anderen vergleichbaren Zeichens, insbesondere in der [abgebildeten] Warenausstattung, das den Gemein... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund der in einem anhängigen näher genannten Zivilprozess gemäß § 82 ZPO ergangenen Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 28. Juni 2004 und 4. August 2004 die Exekution gemäß § 354 EO zu bewilligen, ab. Nach dessen Ansicht wäre die Vollstreckung eines Beschlusses gemäß § 82 ZPO vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK konventionswidrig, weil dieser unanfechtbare Beschluss ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei erwirkte gegen die verpflichtete Partei eine einstweilige Verfügung (EV), mit der dieser zur Sicherung ihres näher bezeichneten Unterlassungsanspruchs verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene Produkte, „hier" S***** N***** Surfinienerde, S***** N***** Blumenerde 40 l und S***** T***** Magma Geranienerde 70 l dadurch zu machen, dass diese Blumenerden über eine gewisse [i... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung „V*****" und Herausgeberin der an Vorarlberger Haushalte gratis verteilten Wochenzeitungen „W***** am Mittwoch" (Auflage 138.000 Stück) sowie „W***** am Sonntag". Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin des in Oberösterreich und Salzburg erscheinenden „W*****". Für „W***** Tirol" und „W***** Vorarlberg" stellt die Beklagte einen überregionalen Mantel zur Ve... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 2. März 2004 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund dreier im Instanzenzug ergangener Urteile zur Hereinbringung von 1,172.341,13 EUR s.A. zuzüglich Prozesskosten erster Instanz sowie von Kosten des Rechtsmittelverfahrens von 5.181,63 EUR s.A. und 3.729,96 EUR s.A. gegen den Verpflichteten u.a. die Exekution nach § 294 EO auf Forderungen desselben gegen eine (im Firmenbuch eingetragene) Privatstiftung mit Sitz in Wien als Begünsti... mehr lesen...
Begründung: Der nunmehr Verpflichtete ist Stifter einer näher bezeichneten Privatstiftung (im Folgenden nur Privatstiftung). Nach dem Vorbringen der betreibenden Partei ist Zweck der Stiftung die Erhaltung, Sicherung und Verwaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens; Versorgung von Begünstigten. Begünstigter der Stiftung ist der Verpflichtete. Bei Auflösung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen an den zuletzt Begünstigten zu übertragen. Zu Lebzeiten des Stifters bestimmt er die ... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben über Exekutionsantrag und mehrere Strafanträge der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien die Exekution nach § 355 EO bewilligt und Beugestrafen wegen Zuwiderhandelns gegen einen Unterlassungstitel verhängt. Das Rekursgericht hat die über die verpflichteten Parteien verhängten Geldstrafen herabgesetzt. Die Vorinstanzen haben über Exekutionsantrag und mehrere Strafanträge der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien die ... mehr lesen...
Begründung: Der Antrag des Masseverwalters auf kridamäßige Versteigerung von Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin langte am 30. September 1999 beim Erstgericht ein. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Punkt II. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Punkt römisch II. („Meistbotsverteilungsbeschluss") eines Beschlusses des Erstgerichts, womit dieses im Rahmen einer... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei (früher M***** Gesellschaft mbH, später MP Temporärpersonal GmbH bzw H***** GmbH) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des LGZ Graz vom 28. September 2003 u.a. zur Unterlassung verpflichtet, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgendeinen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwenden sowie die Bezeichnung „M*****", in welcher Form auch immer im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und Dienstleistungen unter diese... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei (früher M***** Gesellschaft mbH, später M***** GmbH und H***** GmbH) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des LGZ Graz vom 28. September 2003 u.a. zur Unterlassung verpflichtet, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgendeinen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwenden sowie die Bezeichnung „M*****", in welcher Form auch immer im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hatte auf Grund eines mit einstweiliger Verfügung erlassenen Verbots der betreibenden Partei zu dessen Erwirkung gegen die verpflichtete Partei die Exekution nach § 355 EO bewilligt und über sie eine Geldstrafe verhängt. In der Folge hatte sie acht weitere Strafbeschlüsse erwirkt. Die verhängten Geldstrafen bewegen sich - fortlaufend erhöht - zwischen 100 und 500 EUR. Ihre Summe ergab 3.850 EUR. Das Erstgericht hatte auf Grund eines mit einstweiliger Ver... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 12. August 2004, GZ 39 Cg 46/04i-4, hat die verpflichtete Partei unentgeltliche Zugaben, insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen sowie Sachzugaben zu ihrer Zeitschrift zu unterlassen. Das Rekursgericht hat die gemäß § 355 EO erlassenen Strafbeschlüsse des Erstgerichts (ON 13 bis 19) wegen der behaupteten Zugaben in Form einer Straßenkarte Österreichs, in der „alle Radarfalle... mehr lesen...
Begründung: Nach Streitverkündung erklärte Erich S***** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers, weil er als sein Subunternehmer im Fall berechtigter Gewährleistungsansprüche der Beklagten dem Kläger zu haften habe. Er nahm in der Folge am Verfahren teil. In der Streitverhandlung vom 31. 3. 2005 gab er bekannt, dass hinsichtlich seiner Namensbezeichnung eine Änderung erfolgt sei, das Einzelunternehmen Erich S***** sei in die S***** GmbH, ***** eingebracht worden... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** KG, *****, wegen Unterlassung, Veröffentlichung, Beseitigung und Rechnungslegun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Etwa 1996 begannen der Kläger und der Zweitbeklagte bei der Entwicklung einer Möbelstoffkollektion samt dazu passenden Dekostoffen wie Vorhängen, Tischwäsche und Servietten zusammenzuarbeiten. Der Zweitbeklagte war damals noch bei einem Wiener Unternehmen angestellt. In der Folge gründete der Zweitbeklagte mit der Erstbeklagten, seiner Ehegattin, einen Stoffverlag. Ein Stoffverlag lässt Stoffe nach eigenen Ideen und Vorstellungen entwickeln und herstellen, wäh... mehr lesen...
Norm: EO §54EO §355
Rechtssatz: 1. In einem Exekutionsantrag nach § 355 EO muss der betreibende Gläubiger schlüssig und konkret behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat 2. Ein Verbesserungsauftrag nach § 54 Abs. 3 EO ist bei einem Exekutionsantrag nach § 355 EO dann einzuleiten, wenn ein Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedo... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Mit Endbeschluss des Erstgerichtes vom 7.3.2005 (GZ 6 C 445/04h-19) wurde festgestellt, dass die hier verpflichtete Partei dadurch, dass sie vor dem 15.4.2004 auf dem Grundstück Nr. *****/362 (Wasserfläche) im Bereich vor der Kabane auf dem Grundstück Nr. *****/371 der KG Neusiedl am See und den Richtung Wasserfläche gesehen rechts davon anschließenden Kabanen auf den Grundstücken Nr. *****/364 bis *****/371 drei Piloten in die Wasserfläche des Grundstückes Nr. *... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Österreichische Patentanwaltskammer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Peter K*****, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwälti... mehr lesen...
Begründung: Der nunmehr Verpflichtete wurde auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Handelsgerichts Wien vom 26. November 2003 unter Punkt 1) des Spruchs schuldig erkannt, „die in der Fernsehshow 'Vera' vom 15. 2. 2001 erhobene Behauptung, der Kläger (Anm: und nunmehr Betreibende) habe als Chef der neben einem Wiener Jugendheim gelegenen Reinigungsfirma den 15-jährigen Martin sexuell missbraucht, unter Druck und offensichtlich auch unter Drohungen gesetzt und auch an andere Her... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte insgesamt sieben Exekutions- bzw. Strafanträge des Betreibenden aufgrund angeblichen Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen eine einstweilige Verfügung (EV). Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen gab das Rekursgericht - in Ansehung von sechs Beschlüssen - den Rekursen des Verpflichteten Folge und wies die entsprechenden Exekutions- und Strafanträge des Betreibenden ab; lediglich in einem Fall bestätigte es die erstgerichtliche Exekutions... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung (EV) vom 22. Oktober 2004 verbot das Handelsgericht Wien - über Antrag der nun betreibenden Partei, eines nach dem PrivatTV-G zugelassenen Rundfunkveranstalters - der nun verpflichteten Stiftung öffentlichen Rechts Österr. Rundfunk, 1.) die zulässige Höchstdauer eines Kurzberichts von einem Spieltag der T-Mobile Bundesliga von 90 Sekunden zu überschreiten sowie 2.) in einer Sport-Unterhaltungssendung, z.B. der Sendung „Sport am Sonntag", einen... mehr lesen...
Begründung: Der verpflichteten Partei wurde mit einstweiliger Verfügung aufgetragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter anderem unentgeltliche Zugaben zu einer bestimmten Zeitschrift - insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht völlig unbedeutenden Werts zu gewinnen sind - anzukündigen und/oder zu gewähren. Die betreibende Partei brachte im Exekutionsantrag und in einem weiteren Strafantrag im Wesen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ljiljana M*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Aleksander M*****, vertreten durch Dr. ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs3EO §355 IIIa
Rechtssatz: Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ist dann gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn der Exekutionsantrag mangels Schlüssigkeit des Vorbringens abzuweisen ist; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exeku... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des im
Spruch: bezeichneten oberstgerichtlichen Urteils hat es die verpflichtete Partei im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Patienten gegen Entgelt an einen namentlich genannten Zahnarzt zu vermitteln. Zur Erwirkung dieser Unterlassung beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO und die Verhängung einer Geldstrafe mit der Behauptung, die verpflichtete Partei vermittle trotz dieses Unterlassungs... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei führte zur Durchsetzung eines mit einer (nicht rechtskräftigen) einstweiligen Verfügung gegen die vier verpflichteten Parteien erlassenen Verbots gegen diese Exekution nach § 355 EO. Über die Erstverpflichtete wurden bis einschließlich ON 181 zahlreiche Geldstrafen bis zur Höhe von 15.000 EUR, über den Drittverpflichteten bis einschließlich ON 143 solche bis 10.000 EUR verhängt. Die betreibende Partei führte zur Durchsetzung eines mit einer (nicht... mehr lesen...