Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Österreichische Patentanwaltskammer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Peter K*****, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Jänner 2005, GZ 18 R 301/04z-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2005, GZ 18 R 301/04z-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 23. November 2004, GZ 4 E 5146/04z-2, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Österreichische Patentanwaltskammer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Peter K*****, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Paragraph 355, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Jänner 2005, GZ 18 R 301/04z-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2005, GZ 18 R 301/04z-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 23. November 2004, GZ 4 E 5146/04z-2, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall ebenso wie die Frage, ob dieser bestimmt genug ist und der Betreibende dem Erfordernis genügt hat, im Exekutionsantrag den Titelverstoß schlüssig und ausreichend bestimmt zu bezeichnen, - von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bildet (3 Ob 17/90 = RZ 1990/62 ua; RIS-Justiz RS0004745, RS0004662; zuletzt 3 Ob 162/05b). Die Frage, ob durch die Behauptung, der Verpflichtete habe in bestimmten Verfahren der Behörde nicht mitgeteilt, dass er nicht mehr vertrete, und habe auch keine „Löschung als Vertreter" angestrebt, schlüssig und ausreichend bestimmt das Zuwiderhandeln gegen das Verbot gewerbsmäßiger Parteienvertretung dargelegt werde, entzieht sich daher der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall ebenso wie die Frage, ob dieser bestimmt genug ist und der Betreibende dem Erfordernis genügt hat, im Exekutionsantrag den Titelverstoß schlüssig und ausreichend bestimmt zu bezeichnen, - von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bildet (3 Ob 17/90 = RZ 1990/62 ua; RIS-Justiz RS0004745, RS0004662; zuletzt 3 Ob 162/05b). Die Frage, ob durch die Behauptung, der Verpflichtete habe in bestimmten Verfahren der Behörde nicht mitgeteilt, dass er nicht mehr vertrete, und habe auch keine „Löschung als Vertreter" angestrebt, schlüssig und ausreichend bestimmt das Zuwiderhandeln gegen das Verbot gewerbsmäßiger Parteienvertretung dargelegt werde, entzieht sich daher der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.
Ausführungen dazu, warum das bloße Unterlassen der Mitteilung, nicht mehr zu vertreten, oder der „Löschung als Vertreter" eine weitere laufende entgeltliche Tätigkeit bilde, enthält der Exekutionsantrag nicht. Der Versuch, solche im Rechtsmittelverfahren allenfalls nachzutragen, verstößt gegen das auch für Rekurse im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot (stRsp; RIS-Justiz RS0002371; zuletzt 3 Ob 319/04i).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E79447 3Ob151.05k-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00151.05K.1221.000Dokumentnummer
JJT_20051221_OGH0002_0030OB00151_05K0000_000