Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** KG, *****, wegen Unterlassung, Veröffentlichung, Beseitigung und Rechnungslegung, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigen Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin (im folgenden: ASt) erwirkte als klagende Partei zur AZ 34 Cg 58/05v des Handelsgerichts Wien eine vollstreckbare einstweilige Verfügung vom 3. Jänner 2006, die der Beklagten (einer GmbH mit Sitz in Deutschland) aufträgt, es bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, den Produkten der Klägerin (gemeint offensichtlich: der Beklagten) ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform der Erzeugnisse der Klägerin zu geben und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorzurufen, sowie Produkte, die Erzeugnissen der Klägerin nachgemacht wurden, zum Verkauf anzubieten, herzustellen und/oder zu vertreiben. Nach dem - mit jenem im vorgelegten Entwurf eines Exekutionsantrags übereinstimmenden - Antragsvorbringen soll die Titelschuldnerin diesem Unterlassungstitel seit 27. 1. 2006 durch näher bezeichnete Handlungen zuwider gehandelt haben. Die ASt hält eine Exekutionsführung in Deutschland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN für unzumutbar, weil das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Bewilligung der Vollstreckung und Verhängung einer Geldstrafe mit der Begründung zurückgewiesen hat, die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien sei kein zulässiger Vollstreckungstitel nach deutschem Recht (Beil./3). Da die Titelschuldnerin bestimmte Handlungen in Österreich unterlassen müsse, jedoch dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe und allfällige Beugestrafen außerdem in ein hier gelegenes Vermögen der Titelschuldnerin vollstreckbar wären, bestehe inländische Gerichtsbarkeit. Deshalb werde begehrt, für das Exekutionsverfahren die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu bestimmen.Die Antragstellerin (im folgenden: ASt) erwirkte als klagende Partei zur AZ 34 Cg 58/05v des Handelsgerichts Wien eine vollstreckbare einstweilige Verfügung vom 3. Jänner 2006, die der Beklagten (einer GmbH mit Sitz in Deutschland) aufträgt, es bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, den Produkten der Klägerin (gemeint offensichtlich: der Beklagten) ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform der Erzeugnisse der Klägerin zu geben und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorzurufen, sowie Produkte, die Erzeugnissen der Klägerin nachgemacht wurden, zum Verkauf anzubieten, herzustellen und/oder zu vertreiben. Nach dem - mit jenem im vorgelegten Entwurf eines Exekutionsantrags übereinstimmenden - Antragsvorbringen soll die Titelschuldnerin diesem Unterlassungstitel seit 27. 1. 2006 durch näher bezeichnete Handlungen zuwider gehandelt haben. Die ASt hält eine Exekutionsführung in Deutschland iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN für unzumutbar, weil das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Bewilligung der Vollstreckung und Verhängung einer Geldstrafe mit der Begründung zurückgewiesen hat, die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien sei kein zulässiger Vollstreckungstitel nach deutschem Recht (Beil./3). Da die Titelschuldnerin bestimmte Handlungen in Österreich unterlassen müsse, jedoch dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe und allfällige Beugestrafen außerdem in ein hier gelegenes Vermögen der Titelschuldnerin vollstreckbar wären, bestehe inländische Gerichtsbarkeit. Deshalb werde begehrt, für das Exekutionsverfahren die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach jüngerer Rsp des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem (örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178 [T4]). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung - nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung - zu bewirken ist. Entbehrt die verpflichtete Partei eines Wohnorts oder Sitzes im Inland, so fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Die inländische Gerichtsbarkeit kann - bei einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland - vorliegen, so etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre (3 Nc 4/04h mwN; 3 Nc 27/05h).Nach jüngerer Rsp des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem (örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178 [T4]). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung - nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung - zu bewirken ist. Entbehrt die verpflichtete Partei eines Wohnorts oder Sitzes im Inland, so fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Die inländische Gerichtsbarkeit kann - bei einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland - vorliegen, so etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN unzumutbar wäre (3 Nc 4/04h mwN; 3 Nc 27/05h).
Die ASt hat die Unmöglichkeit der Exekutionsführung auf Grund ihres inländischen Unterlassungstitels in Deutschland bescheinigt. Die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN sind bereits deshalb erfüllt, weil die ASt ihren Sitz im Inland hat und eine Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. Diese Umstände begründen einerseits eine ausreichende inländische Nahebeziehung (siehe dazu Matscher in Fasching² I § 28 JN Rz 46, 105), sie sind aber andererseits - in Verbindung mit den sonstigen Sachverhaltselementen - auch Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland (3 Nc 4/04h mwN; 3 Nc 27/05h).Die ASt hat die Unmöglichkeit der Exekutionsführung auf Grund ihres inländischen Unterlassungstitels in Deutschland bescheinigt. Die Ordinationsvoraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind bereits deshalb erfüllt, weil die ASt ihren Sitz im Inland hat und eine Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. Diese Umstände begründen einerseits eine ausreichende inländische Nahebeziehung (siehe dazu Matscher in Fasching² römisch eins Paragraph 28, JN Rz 46, 105), sie sind aber andererseits - in Verbindung mit den sonstigen Sachverhaltselementen - auch Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland (3 Nc 4/04h mwN; 3 Nc 27/05h).
Dem Ordinationsantrag ist somit stattzugeben und zweckmäßigerweise das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E79944 4Nc7.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040NC00007.06A.0301.000Dokumentnummer
JJT_20060301_OGH0002_0040NC00007_06A0000_000