Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt, Wien 1, Kohlmarkt 14, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei wider die verpflichtete Partei E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Notgeschäftsführerin Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, wegen kridamäßiger Versteigerung (§ 119 KO; Revisionsrekursinteresse 44.494,66 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2006, GZ 47 R 855/05s-220, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. November 2005, GZ 24 E 15/01g-218, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt, Wien 1, Kohlmarkt 14, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei wider die verpflichtete Partei E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Notgeschäftsführerin Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, wegen kridamäßiger Versteigerung (Paragraph 119, KO; Revisionsrekursinteresse 44.494,66 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2006, GZ 47 R 855/05s-220, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. November 2005, GZ 24 E 15/01g-218, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antrag des Masseverwalters auf kridamäßige Versteigerung von Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin langte am 30. September 1999 beim Erstgericht ein.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Punkt II.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Punkt römisch II.
(„Meistbotsverteilungsbeschluss") eines Beschlusses des Erstgerichts, womit dieses im Rahmen einer Nachtragsverteilung dem Masseverwalter das restliche Meistbot nach dessen erfolgreicher Widerspruchsklage zugewiesen hatte, nicht Folge. Zu Punkt I. waren - unangefochten - Kosten des Masseverwalters bestimmt worden.(„Meistbotsverteilungsbeschluss") eines Beschlusses des Erstgerichts, womit dieses im Rahmen einer Nachtragsverteilung dem Masseverwalter das restliche Meistbot nach dessen erfolgreicher Widerspruchsklage zugewiesen hatte, nicht Folge. Zu Punkt römisch eins. waren - unangefochten - Kosten des Masseverwalters bestimmt worden.
Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, verwies in der Begründung der angefochtenen Entscheidung jedoch auf § 528 Abs 1 ZPO.Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, verwies in der Begründung der angefochtenen Entscheidung jedoch auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen diesem Ausspruch nicht gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, auch wenn der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen diesem Ausspruch nicht gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, auch wenn der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
Zufolge der Einbringung des Exekutionsantrags vor dem 1. Oktober 2000
ist nämlich noch die EO idF vor der EO-Nov 2000 und damit auch § 239
Abs 3 EO anzuwenden (Art III Abs 1 dieser Novelle). Auch die nach §
233 Abs 2 EO angeordnete neuerliche Verteilung kann wie der frühere
Verteilungsbeschluss angefochten werden (Angst in Angst, EO, § 233 Rz
4; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 231-233 Rz 23 und die
dort angeführten älteren Entscheidungen zum Widerspruch). Es bedarf
auch keiner Berichtigung der angefochtenen Entscheidung, weil der
erkennende Senat weiterhin an der grundsätzlichen Einseitigkeit des
Rechtsmittelverfahrens nach der EO festhält (3 Ob 162/03z, 163/03x =
SZ 2004/26 = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [Korn] = RZ
2004, 138 = JUS-Z 3754 = RdW 2004, 417 = ecolex 2004, 616 u.v.a.,
RIS-Justiz RS0118686) und es die Revisionsrekurswerberin ohnehin unternahm, erhebliche Rechtsfragen darzulegen.
Allerdings gelingt ihr dieses Unterfangen nicht. Der Masseverwalter hatte mit seiner Widerspruchsklage gegen die Zuweisung von 44.494,66 EUR an die Revisionsrekurswerberin Erfolg. Dieses Urteil (negative Feststellung: Angst aaO § 231 EO Rz 7 mwN) bewirkte nach § 232 Abs 2 EO die Rechtskraft ihr als unterlegener Beklagter gegenüber (und gegen alle beteiligten Gläubiger und die verpflichtete Partei) und damit auch insoweit die Bindung des Erstgerichts; ihr Anspruch ist somit nicht zu berücksichtigen (Angst aaO § 233 EO Rz 4; iglS 3 Ob 6/68, RIS-Justiz RS0003372; Heller/Berger/Stix, EO4 1589; Lecher aaO Rz 22). Dass ein für sie allenfalls positive Entscheidung (s dagegen den jedoch den ihre außerordentliche Revision zurückweisenden Beschluss vom 7. März 2006, 1 Ob 267/05d) über das wiederum vom Masseverwalter gegen sie gerichteten Klagebegehrens auf Löschung eines Teils der Pfandrechtseintragung an dieser Rechtslage irgendetwas zu ändern vermöchte, kann sie nicht schlüssig begründen. Ein Sieg in jenem gegen die Rechtsmittelwerberin geführten Verfahren könnte nur zum (vorläufigen) Fortbestehen der strittigen Eintragung führen, hätte jedoch auf die Zuweisung in der Nachtragsverteilung keinen Einfluss, war doch das Urteil im Widerspruchsprozess auf Grund des in diesem hypothetischen Fall auch weiterhin bestehenden Grundbuchstands ergangen. Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof zu einem derartigen von vornherein aussichtslosen Vorbringen bisher nicht erging, bedeutet angesichts der unzweifelhaften Unerheblichkeit des Ausgangs des Verfahrens über die Löschungsklage für die ohnehin bloß den Teilnahmeanspruch erledigende, also den materiellen Anspruch nicht berührende Verteilung (Angst aaO § 231 Rz 19; Lecher aaO Rz 24 ff, je mwN) noch nicht, dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 EO zu beantworten wäre.Allerdings gelingt ihr dieses Unterfangen nicht. Der Masseverwalter hatte mit seiner Widerspruchsklage gegen die Zuweisung von 44.494,66 EUR an die Revisionsrekurswerberin Erfolg. Dieses Urteil (negative Feststellung: Angst aaO Paragraph 231, EO Rz 7 mwN) bewirkte nach Paragraph 232, Absatz 2, EO die Rechtskraft ihr als unterlegener Beklagter gegenüber (und gegen alle beteiligten Gläubiger und die verpflichtete Partei) und damit auch insoweit die Bindung des Erstgerichts; ihr Anspruch ist somit nicht zu berücksichtigen (Angst aaO Paragraph 233, EO Rz 4; iglS 3 Ob 6/68, RIS-Justiz RS0003372; Heller/Berger/Stix, EO4 1589; Lecher aaO Rz 22). Dass ein für sie allenfalls positive Entscheidung (s dagegen den jedoch den ihre außerordentliche Revision zurückweisenden Beschluss vom 7. März 2006, 1 Ob 267/05d) über das wiederum vom Masseverwalter gegen sie gerichteten Klagebegehrens auf Löschung eines Teils der Pfandrechtseintragung an dieser Rechtslage irgendetwas zu ändern vermöchte, kann sie nicht schlüssig begründen. Ein Sieg in jenem gegen die Rechtsmittelwerberin geführten Verfahren könnte nur zum (vorläufigen) Fortbestehen der strittigen Eintragung führen, hätte jedoch auf die Zuweisung in der Nachtragsverteilung keinen Einfluss, war doch das Urteil im Widerspruchsprozess auf Grund des in diesem hypothetischen Fall auch weiterhin bestehenden Grundbuchstands ergangen. Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof zu einem derartigen von vornherein aussichtslosen Vorbringen bisher nicht erging, bedeutet angesichts der unzweifelhaften Unerheblichkeit des Ausgangs des Verfahrens über die Löschungsklage für die ohnehin bloß den Teilnahmeanspruch erledigende, also den materiellen Anspruch nicht berührende Verteilung (Angst aaO Paragraph 231, Rz 19; Lecher aaO Rz 24 ff, je mwN) noch nicht, dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, EO zu beantworten wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO, § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO, Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E80501 3Ob69.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00069.06B.0329.000Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0030OB00069_06B0000_000