TE OGH 2006/3/29 3Ob52/06b

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert je 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 47 R 907/05p bis 47 R 913/05w-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 12. August 2004, GZ 39 Cg 46/04i-4, hat die verpflichtete Partei unentgeltliche Zugaben, insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen sowie Sachzugaben zu ihrer Zeitschrift zu unterlassen. Das Rekursgericht hat die gemäß § 355 EO erlassenen Strafbeschlüsse des Erstgerichts (ON 13 bis 19) wegen der behaupteten Zugaben in Form einer Straßenkarte Österreichs, in der „alle Radarfallen & Baustellen" eingezeichnet sind, bestätigt und in teilweiser Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei lediglich die verhängten Strafen auf je 10.000 EUR herabgesetzt. Das Rekursgericht verneinte, dass die Straßenkarte einen üblichen Zeitungsbestandteil und/oder einen Reklamegegenstand iSd § 9a Abs 2 Z 3 UWG darstelle. Nach den ungeprüft zugrundezulegenden Behauptungen der betreibenden Partei sei von 10 EUR als Wert der Zugabe und damit von keiner geringwertigen Kleinigkeit iSd § 9a Abs 2 Z 4 UWG auszugehen.Aufgrund der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 12. August 2004, GZ 39 Cg 46/04i-4, hat die verpflichtete Partei unentgeltliche Zugaben, insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen sowie Sachzugaben zu ihrer Zeitschrift zu unterlassen. Das Rekursgericht hat die gemäß Paragraph 355, EO erlassenen Strafbeschlüsse des Erstgerichts (ON 13 bis 19) wegen der behaupteten Zugaben in Form einer Straßenkarte Österreichs, in der „alle Radarfallen & Baustellen" eingezeichnet sind, bestätigt und in teilweiser Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei lediglich die verhängten Strafen auf je 10.000 EUR herabgesetzt. Das Rekursgericht verneinte, dass die Straßenkarte einen üblichen Zeitungsbestandteil und/oder einen Reklamegegenstand iSd Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG darstelle. Nach den ungeprüft zugrundezulegenden Behauptungen der betreibenden Partei sei von 10 EUR als Wert der Zugabe und damit von keiner geringwertigen Kleinigkeit iSd Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG auszugehen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts ist durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt und frei von einer über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbaren rechtlichen Fehlbeurteilung. Die Revisionsrekurswerberin führt zwar zutreffend aus, dass ein Exekutionsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Unrichtigkeit der Behauptungen der betreibenden Partei über ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel schon aus den mit dem Strafantrag vorgelegten Urkunden ergibt (RIS-Justiz RS0113988). Damit ist aber hier für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen, weil sich aus der vorgelegten Ausgabe ihres Magazins samt der auf der ersten Seite aufgeklebten Straßenkarte keineswegs die angestrebte Feststellung ableiten lässt, dass die Straßenkarte keinerlei Wert hätte. Ein solcher Umstand ist entgegen den Rekursausführungen keineswegs notorisch, sodass nicht von einer geringwertigen Kleinigkeit iS des § 9a Abs 2 Z 4 UWG ausgegangen werden kann. Maßgeblich ist der Verbrauchs-(Gebrauchs-) oder Verkehrswert (4 Ob 117/00k = ÖBl 2000, 208), der hier nach den durch die Urkunden nicht widerlegten Behauptungen der betreibenden Partei zu beurteilen ist. Mit den weiteren Revisionsrekursausführungen wird versucht, die Straßenkarte als Teil der redaktionellen Berichterstattung darzustellen. Dass eine Wanderkarte ohne Zusammenhang mit einem Text über Wander- oder Ausflugsvorschläge eine verbotene Zugabe ist, wurde schon ausgesprochen (ÖBl 1980, 106). Einen solchen Zusammenhang erblickt die Rekurswerberin hier zu Unrecht in der Überschrift der Ankündigung auf der Flappe: „Ganz Österreich: Alle Radarfallen & Baustellen" unter der Überschrift „Straßenkarte als Extraheft". Das „Extraheft" besteht hier nur aus der Straßenkarte selbst. In der Ankündigung auf der ersten Seite des Magazins wurde keinerlei Hinweis auf dem im Inneren der Zeitung aufscheinenden redaktionellen Beitrag gegeben. Dass die bloße Bezeichnung „Extraheft" die Straßenkarte nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung noch nicht zu einem redaktionellen Bericht, also einen üblichen Zeitungsbestandteil, macht, ist geradezu selbstverständlich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem spezifischen Inhalt der Straßenkarte mit ihrer Auflistung von Radarfallen und Baustellen, weil die mit Landkarten gegebenen speziellen Informationen (über Wanderwege, Radwege, Reitwege, Sehenswürdigkeiten uvm) nicht einem redaktionellen Beitrag gleichzusetzen sind. Für eine solche Auffassung vermag die Revisionsrekurswerberin eine taugliche Begründung nicht aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Die Entscheidung des Rekursgerichts ist durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt und frei von einer über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbaren rechtlichen Fehlbeurteilung. Die Revisionsrekurswerberin führt zwar zutreffend aus, dass ein Exekutionsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Unrichtigkeit der Behauptungen der betreibenden Partei über ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel schon aus den mit dem Strafantrag vorgelegten Urkunden ergibt (RIS-Justiz RS0113988). Damit ist aber hier für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen, weil sich aus der vorgelegten Ausgabe ihres Magazins samt der auf der ersten Seite aufgeklebten Straßenkarte keineswegs die angestrebte Feststellung ableiten lässt, dass die Straßenkarte keinerlei Wert hätte. Ein solcher Umstand ist entgegen den Rekursausführungen keineswegs notorisch, sodass nicht von einer geringwertigen Kleinigkeit iS des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG ausgegangen werden kann. Maßgeblich ist der Verbrauchs-(Gebrauchs-) oder Verkehrswert (4 Ob 117/00k = ÖBl 2000, 208), der hier nach den durch die Urkunden nicht widerlegten Behauptungen der betreibenden Partei zu beurteilen ist. Mit den weiteren Revisionsrekursausführungen wird versucht, die Straßenkarte als Teil der redaktionellen Berichterstattung darzustellen. Dass eine Wanderkarte ohne Zusammenhang mit einem Text über Wander- oder Ausflugsvorschläge eine verbotene Zugabe ist, wurde schon ausgesprochen (ÖBl 1980, 106). Einen solchen Zusammenhang erblickt die Rekurswerberin hier zu Unrecht in der Überschrift der Ankündigung auf der Flappe: „Ganz Österreich: Alle Radarfallen & Baustellen" unter der Überschrift „Straßenkarte als Extraheft". Das „Extraheft" besteht hier nur aus der Straßenkarte selbst. In der Ankündigung auf der ersten Seite des Magazins wurde keinerlei Hinweis auf dem im Inneren der Zeitung aufscheinenden redaktionellen Beitrag gegeben. Dass die bloße Bezeichnung „Extraheft" die Straßenkarte nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung noch nicht zu einem redaktionellen Bericht, also einen üblichen Zeitungsbestandteil, macht, ist geradezu selbstverständlich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem spezifischen Inhalt der Straßenkarte mit ihrer Auflistung von Radarfallen und Baustellen, weil die mit Landkarten gegebenen speziellen Informationen (über Wanderwege, Radwege, Reitwege, Sehenswürdigkeiten uvm) nicht einem redaktionellen Beitrag gleichzusetzen sind. Für eine solche Auffassung vermag die Revisionsrekurswerberin eine taugliche Begründung nicht aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E80397 3Ob52.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00052.06B.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00052_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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