Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der verbundenen Rechtssache der klagenden Parteien 1) H***** S*****, Angestellter, und 2) C***** S*****, Kauffrau, beide *****, H*****, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, 7100 Neusiedl am See, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen Besitzstörung (Streitwert nach der JN: jeweils EUR 4.000,--), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 07.04.2006, GZ 6 C 1322/05f-16 (6 C 1454/05t), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der angefochtene Endbeschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Klagebegehren wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen werden.
Die Kläger sind schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 274,78 (darin EUR 45,80 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g:
Die beklagte Partei ist Eigentümerin und Sachbesitzerin des Grundstückes Nr. *****/362 der EZ ***** KG 32016 Neusiedl am See; die klagenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes *****/371 der EZ ***** KG 32016 Neusiedl am See samt einer darauf errichteten Kabane. Den Klägern als Eigentümer dieser Liegenschaft stehen mehrere Dienstbarkeiten an dem im Eigentum der beklagten Partei stehenden Grundstück zu, darunter das Recht des Fahrens über die im Vermessungsplan des Dipl.-Ing. J***** H***** vom 08.09.2000, GZ 2928-H/00 blau lasierte Fläche.
Mit Endbeschluss des Erstgerichtes vom 07.03.2005 zu 6 C 445/04h wurde festgestellt, dass die beklagte Partei dadurch, dass sie vor dem 15.04.2004 auf dem Grundstück *****/362 im Bereich vor der Kabane auf dem Grundstück *****/371 und den Richtung Wasserfläche gesehen rechts davon anschließenden Kabanen auf den Grundstücken *****/364 bis *****/371 drei Piloten in die Wasserfläche des Grundstückes *****/362 KG Neusiedl am See eingeschlagen hat und dadurch für die klagenden Parteien einen Streifen der Wasserfläche von 3,8 m Breite und 18 m Länge unfahrbar gemacht hat, den ruhigen Besitz der klagenden Partei an der Dienstbarkeit des Fahrens über die oben erwähnt blau lasierte Fläche, somit über die Wasserfläche vor dem Grundstück *****/371 und den daran anschließenden Kabanen bis zu den auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Steganlagen, gestört habe. Die beklagte Partei wurde im Endbeschluss weiters verpflichtet, „ab sofort jede weitere derartige in Punkt 1. dieses Enbeschlusses näher bezeichnete oder ähnliche Störung zu unterlassen" und binnen 14 Tagen den vorigen Zustand durch Entfernung der bereits errichteten Piloten wieder herzustellen. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 23.05.2005 zu 6 C 445/04 h-21 einem von der beklagten Partei eingebrachten Rekurs hemmende Wirkung zuerkannt. Mit hg. Beschluss vom 10.08.2005 (13 R 133/05i) wurde dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Nach Zustellung der Rekursentscheidung an die Parteien (jeweils am 22.8.2005) hat das Erstgericht am 12.09.2005 die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt.
Mit einem weiteren Endbeschluss des Erstgerichtes vom 05.12.2005 zu 6 C 993/05y-7 wurde festgestellt, dass die beklagte Partei dadurch, dass sie vor dem 18.07.2005 auf dem Grundstück Nr. *****/362 im Bereich vor der Kabane der Kläger und den Richtung Wasserfläche gesehen rechts davon anschließenden Kabanen neben den oben beschriebenen Piloten einen Steg errichtet hat, den ruhigen Besitz der klagenden Parteien an der Dienstbarkeit des Fahrens über die laut Plan des Dipl.-Ing. J***** H***** blau lasierte Fläche des Grundstückes Nr. *****/362 somit über die Wasserfläche vor dem Grundstück *****/371 und den daran anschließenden Kabanen, gestört habe. Weiters wurden die Beklagten verurteilt, den vorigen Zustand durch Entfernung des bereits errichteten Steges wieder herzustellen. Einem von der beklagten Partei gegen diesen Endbeschluss erhobenen Rekurs wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 05.01.2005 hemmende Wirkung zuerkannt (6 C 993/05y-9). Mit hg. Beschluss vom 06.07.2006 (13 R 21/06w) wurde dem Rekurs der beklagten Parteien nicht Folge gegeben.
Mit der gegenständlichen Besitzstörungsklage zu 6 C 1322/05f machten die Kläger erneut eine Besitzstörung geltend und begehrten die Feststellung, dass die beklagte Partei dadurch, dass sie am 19.09.2005 oder davor auf dem Grundstück Nr. *****/362 im Bereich vor dem Grundstück der Kläger und den Richtung Wasserfläche gesehen rechts davon anschließenden Kabanen auf den Grundstücken *****/364 - *****/371 ein (Tret)Boot an dem zu 6 C 993/05y des BG Neusiedl am See gegenständlichen Steg angelegt habe, den ruhigen Besitz der klagenden Partei an der Dienstbarkeit über (oben beschriebene) laut Plan blau lasierte Fläche gestört haben. Weiters wurde zu 6 C 1454/05t vor dem Erstgericht eine Besitzstörungsklage erhoben und die Feststellung begehrt, dass der (oben beschriebene) ruhige Besitz der Kläger dadurch gestört worden sei, dass die beklagte Partei am 18.10.2005 oder davor ein Boot an einer Steganlage, die links der Wasserfläche unmittelbar vor der Kabane *****/371 KG Neusiedl am See und vor dem Bootsanlegeplatz vor dieser Kabane liege, und an jenen (oben beschriebenen) errichteten Steg angelegt habe und weiters vor dem 24.10.2005 dieses Boot vom ursprünglichen Liegeplatz auf einen anderen Liegeplatz innerhalb der bezeichneten Wasserfläche verlegt habe. Die Kläger begehrten im Verfahren 6 C 1322/05f die Wiederherstellung des vorigen Zustands. Ein Unterlassungsbegehren wurde „im Hinblick auf den bereits zu 6 C 445/04h des BG/Neusiedl/See erwirkten Unterlassungstitel" nicht gestellt. In der zu 6 C 1454/05 t erhobenen Klage wurde „trotz des bereits zu 6 C 445/04h des BG/Neusiedl/See erwirkten Unterlassungstitels" die Unterlassung weiterer derartiger Störungen begehrt und ein Wiederherstellungbegehren gestellt. Die Kläger brachten dazu im Wesentlichen vor, sie seien stets ruhige Besitzer der gegenständlichen Wasserfläche gewesen und hätten diese Fläche stets in Ausübung ihres Dienstbarkeitsrechtes an dieser Fläche im eigenen Namen zum Ein- und Ausfahren mit Booten benützt. Am 19.09.2005 hätten sie gemerkt, dass die beklagte Partei unmittelbar vorher in diesem Bereich ein Boot angelegt habe, wodurch es den klagenden Parteien abermals unmöglich gewesen sei, einen Streifen von 3 m Breite und 24 m Länge zu befahren. Am 18.10.2005 hätten sie gemerkt, dass die beklagte Partei unmittelbar vorher im Bereich vor der Kabane der Kläger und daher im Bereich des erwähnten Dienstbarkeitsstreifen ein Boot angelegt habe, wodurch es den Klägern ebenfalls unmöglich gemacht worden sei, die Wasserfläche zu befahren.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte jeweils die Klagsabweisung und brachte vor, dass die prozessgegenständliche Fläche öffentliches Gewässer sei, an dem Gemeingebrauch offenstehe. Die gegenständlichen Handlungen seien zudem außerhalb der blau lasierten Fläche vorgenommen worden. Außerdem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil das Tretboot nur kurz im gegenständlichen Bereich abgestellt worden sei und außerdem so klein sei, dass durch das Abstellen des Tretbootes nur eine geringfügige Wasserfläche erforderlich gewesen sei, was die Kläger nicht beeinträchtigt habe. Hinsichtlich der Klage zu 6 C 1454/05t sei die beklagte Partei nicht passiv klagslegitimiert, weil das zu diesem Verfahren prozessgegenständliche Boot im Eigentum eines Dritten stehe und ohne Wissen und Zutun der beklagten Partei von der Feuerwehr in den Segelhafen geschleppt worden sei. Das Boot habe zuvor einen Mastbruch erlitten und sei daher nur wegen eines Notfalls im gegenständlichen Bereich abgestellt worden.
Das Erstgericht hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ausgesprochen, dass der Akt 6 C 1322/05f führend ist.
Mit dem angefochtenen Endbeschluss hat das Erstgericht beide Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Es traf dabei die auf den Seiten 6 - 11 der Urteilsausfertigung zu entnehmenden Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Davon sei folgendes hervorgehoben:
Im Jahr 2005 benutzten die Kläger die gegenständliche Örtlichkeit wegen des ständig schlechten Wetters nur sehr selten. Bereits vor dem 19.09.2005 brachten sie ihr Boot aus dem Segelhafen "Seegärten", um es einzuwintern.
Die Mitarbeiter der beklagten Partei waren ab September 2005 damit beschäftigt, den Segelhafen "Seegärten" winterfest zu machen, wofür verschiedene Arbeiten zu erledigen waren. Für diese Arbeiten benützte die beklagte Partei unter anderem ein Tretboot, welches sie im strittigen Bereich zwischen jener gedachten Linie, die durch die zu hg. 6 C 445/04h prozessgegenständlichen Piloten gezogen wird und dem südlichen Ufer der Wasserfläche vor der südlichsten Kabanenreihe abstellte. Am 19.09.2005 war es in diesem Bereich unmittelbar neben dem zu hg. 6 C 993/05y prozessgegenständlichen Steg abgestellt, wo es bis Mitte Oktober immer dann abgestellt war, wenn es nicht für Arbeiten benötigt wurde.
Im Oktober 2005 (und zwar jedenfalls vor dem 18.10.2005) erlitt ein Segler, nämlich HR Mag. J***** L*****, mit seinem Boot auf dem Neusiedlersee einen Mastbruch. Er war gerade damit beschäftigt, sein Boot von Purbach in den "Segelhafen West" nach Neusiedl am See zu bringen, wo es vom Geschäftsführer der beklagten Partei Richard Möstl aus dem Wasser hätte gekrant werden sollen. Wegen des Mastbruches war das Boot aber manövrierunfähig und musste von der Feuerwehr an Land gezogen werden; da der "Segelhafen West" hiefür zu schmal gewesen wäre, ersuchte HR Mag. J***** L***** die Feuerwehr, das Boot in den Segelhafen "Seegärten" zu schleppen. Die Feuerwehr stellte dieses Boot dann auf der prozessgegenständlichen Wasserfläche zwischen der südlichsten Kabanenreihe und der gegenüberliegenden Uferbefestigung ab, und zwar genau in der gedachten Verlängerung des Liegeplatzes hinter der Kabane der Kläger, allerdings im Bereich des gegenüberliegenden Ufers. HR Mag. J***** L***** verständigte in der Folge R***** M***** telefonisch davon, dass er sein Boot in den Segelhafen "Seegärten" gebracht hatte.
R***** M***** begab sich am nächsten Tag an Ort und Stelle und sah, wo dieses Boot abgestellt war. Er teilte daher HR Mag. J***** L***** mit, dass das Boot dort keinesfalls bleiben könne, weil es sonst Probleme geben könnte. Die Geschäftsführer der beklagten Parteien konsultierten auch ihren Rechtsvertreter, der ihnen ebenfalls den Rat gab, das Boot von dort wegzubefördern, um Problemen mit den Klägern aus dem Weg zu gehen. R***** M***** konsultierte daraufhin neuerlich HR Mag. J***** L***** und dieser ersuchte ihn, das Boot entsprechend wegzubefördern. R***** M***** drehte das Boot daher um 90° (sodass es nunmehr quer zur Längsachse des Liegeplatzes der Kläger stand) und brachte es außerdem an einen anderen Platz, nämlich an jene Stelle im Bereich des zu hg. 6 C 993/05 y prozessgegenständlichen Steges, wo zuvor das im nunmehrigen Verfahren prozessgegenständliche Tretboot abgestellt gewesen war. Letztendlich blieb das Boot des HR Mag. J***** L***** etwa 14 Tage im Bereich des Segelhafens "Seegärten", vom Boot her wäre es problemlos möglich gewesen, dieses bereits früher zu entfernen, der Anhänger des HR Mag. J***** L***** war zu dieser Zeit aber gerade defekt und aus diesem Grund dauerte es so lange, bis das Boot entfernt wurde. Disloziiert in der rechtlichen Beurteilung traf das Erstgericht noch die Feststellung, dass die gegenständlichen Vorfälle zu einer Zeit geschahen, als die Kläger gar nicht in der Lage waren, von ihrem Rechtsbesitz Gebrauch zu machen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass das vorübergehende Abstellen eines in Seenot geratenen Bootes für die Dauer von zwei Wochen im Herbst keinen Eingriff in den Rechtsbesitz der Kläger darstelle, zumal feststehe, dass von nun an mehrere Monate die Ausübung des Segelsports unmöglich sein werde und die Kläger auch selbst ihr Boot bereits aus dem Segelhafen gebracht hätten. Auch das Abstellen des Tretbootes stelle keinen eine Besitzstörungsklage rechtfertigenden Eingriff dar. Das treffe auch auf das Abstellen des Tretbootes zu, zumal die Kläger zwar ein Besitz am Recht, die gegenständliche Wasserfläche zu befahren hätten, keineswegs aber ein Besitz am Recht, diese Wasserfläche ausschließlich und allein zu nutzen. Der Unterschied zum Verfahren 6 C 445/04h liege darin, dass es hier nicht um dauerhafte Einbauten auf einer Fläche gehe, sondern um ein Abstellen beweglicher Sachen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Endbeschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Endbeschluss im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gegenständlich musste auf die Frage, ob vorliegend das Erstgericht zutreffend das Vorliegen einer Besitzstörungshandlung verneint hat, nicht eingegangen werden. Richtigerweise hätte nämlich das Erstgericht bereits die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurückweisen müssen. Mit dem oben referierten Endbeschluss des Erstgerichtes zu 6 C 445/04h wurde nämlich rechtskräftig festgestellt, dass die Kläger in ihrem Besitz an der Dienstbarkeit des Fahrens über die (oben beschriebene) Fläche des Grundstückes 5757/362 dadurch gestört wurden, dass drei Piloten in die Wasserfläche dieses Grundstückes eingeschlagen wurden und dadurch für die klagende Partei ein Streifen der Wasserfläche von 3,8 m Breite und 18 m Länge unfahrbar gemacht worden sei. Die beklagten Partei wurde schuldig erkannt „ab sofort" jede weitere derartige Störung zu unterlassen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Erstgericht die aufschiebende Wirkung eines dagegen erhobenen Rekurses bewilligt hat, war das Unterlassungsgebot erst mit Zustellung der Rekursentscheidung am 22.8.2005 vollstreckbar. Auf das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung kann es nicht ankommen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes fanden die von den klagenden Parteien als Besitzstörung qualifizierten Handlungen am 19.09.2005 bzw. im Oktober 2005 statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Endbeschluss im Verfahren 6 C 445/04h bereits rechtskräftig und vollstreckbar. Wie die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel zutreffend ausführt, steht einer neuerlichen Klage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl. hg. 13 R 21/06w; hg. 13 R 297/95e;Gegenständlich musste auf die Frage, ob vorliegend das Erstgericht zutreffend das Vorliegen einer Besitzstörungshandlung verneint hat, nicht eingegangen werden. Richtigerweise hätte nämlich das Erstgericht bereits die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurückweisen müssen. Mit dem oben referierten Endbeschluss des Erstgerichtes zu 6 C 445/04h wurde nämlich rechtskräftig festgestellt, dass die Kläger in ihrem Besitz an der Dienstbarkeit des Fahrens über die (oben beschriebene) Fläche des Grundstückes 5757/362 dadurch gestört wurden, dass drei Piloten in die Wasserfläche dieses Grundstückes eingeschlagen wurden und dadurch für die klagende Partei ein Streifen der Wasserfläche von 3,8 m Breite und 18 m Länge unfahrbar gemacht worden sei. Die beklagten Partei wurde schuldig erkannt „ab sofort" jede weitere derartige Störung zu unterlassen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Erstgericht die aufschiebende Wirkung eines dagegen erhobenen Rekurses bewilligt hat, war das Unterlassungsgebot erst mit Zustellung der Rekursentscheidung am 22.8.2005 vollstreckbar. Auf das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung kann es nicht ankommen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes fanden die von den klagenden Parteien als Besitzstörung qualifizierten Handlungen am 19.09.2005 bzw. im Oktober 2005 statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Endbeschluss im Verfahren 6 C 445/04h bereits rechtskräftig und vollstreckbar. Wie die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel zutreffend ausführt, steht einer neuerlichen Klage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen vergleiche hg. 13 R 21/06w; hg. 13 R 297/95e;
Kodek, Besitzstörung 877,). Das bedeutet, dass die gegenständliche Besitzstörungsklage als unzulässig zurückzuweisen war, weil dieser Klage, - die sich auf eine "gleichartige Störung" bezieht - das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht (vgl. hg. 13 R 21/06w; Kodek aaO 877). Wenn es sich nämlich um eine gleichartige Störung handelt, lässt die Judikatur die Vollstreckung zu (vgl LGZ Wien WR 472), sodass eine neuerliche Klage auch aus diesem Grund nicht zulässig ist (vgl 2 Ob 10/01m; LGZ Wien MietSlg 32.698). Bei Besitzstörungen kann nun nicht verlangt werden, dass bereits in der Klage konkrete Störungen und Eingriffshandlungen im Einzelnen vollständig aufgezählt werden, weil es sonst die beklagte Partei in der Hand hätte, durch Setzung immer neuer Störungen den auf einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel unwirksam zu machen. Der Exekutionstitel knüpft zwar an eine konkrete Besitzstörungshandlung an, wehrt aber jede besitzstörende Handlung ab. Die Worte "derartige" oder „ähnliche" Störungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind (vgl EvBl 1955/314, 6 Ob 7/60; RIS-Justiz 0000886). So wurde etwa in der hg Entscheidung 13 R 297/05g beispielsweise unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LGZ Wien MietSlg 79.174 (richtig: MietSlg 29.714) res iudicata dann bejaht, wenn der Verpflichtete im Endbeschluss schuldig erkannt wurde, den früheren Zustand durch Entfernen einer Mauer wieder herzustellen und sich jeder weiteren derartigen Störung des Zugangsweges zu enthalten hat, der Verpflichtete aber nunmehr auf andere Weise stört, etwa durch Abstellen eines PKW. Dies ist gegenständlich durchaus mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil sowohl die Piloten als auch Boote im Wasser befindliche körperliche Hindernisse sind, die die klagenden Parteien - nach ihrem eigenen Vorbringen - an der Zufahrt zur Kabane hindern (vgl hg 13 R 297/05g). Die Formulierung im Endbeschluss 6 C 445/04h „jede weitere derartige, in Punkt 1. dieses Enbeschlusses näher bezeichnete oder ähnliche Störung zu unterlassen" kann nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, dass alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz der Kläger an der ungestörten Zufahrt zu ihrer Kabane gestört wird, zu unterlassen sind (2 Ob 10/01m; RIS-Justiz RS0000886); erging - wie hier - hierüber bereits ein Endbeschluss mit dem Auftrag an die beklagte Partei, sich jeder künftigen Störung des Besitzes der Kläger zu enthalten, dann kann nicht neuerlich wegen einer späteren Störung ein inhaltsgleiches Begehren gestellt werden (LGZ WIen MietSlg 32.698;2 Ob 10/01m). Ob es sich hier tatsächlich um einen behindernden Eingriff gehandelt hat, war vom Rekurssenat nicht zu prüfen, weil das Kriterium der entschiedenen Rechtssache sich stets danach zu richten hat, worauf sich die Klage stützt. Im Klagebegehren bringen die Kläger nun vor, dass es durch das Anlegen der Boote unmöglich sei, einen Streifen der Wasserfläche in einer Breite von 3 m und einer Länge von 24 m mitzunutzen. Dieses Vorbringen wurde in beiden Besitzstörungsklagen erstattet. Im Verfahren 6 C 1454/05t wird sogar von den klagenden Parteien die Störung des Segelbootes als „ähnliches Begehren" wie im Verfahren 6 C 445/04h qualifiziert (vgl etwa Seite 7 des Schriftsatzes ON 5 vom 17.1.2006 6 C 1454/05t). In der zweiten Besitzstörungsklage vertritt die Klägerin, dass in Hinblick auf den Endbeschluss 6 C 445/04h gegenständlich kein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sondern nur mehr die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung des Bootes. Durch dieses eingeschränkte Begehren wird jedoch das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht beseitigt. Zudem ist es den klagenden Parteien im Hinblick auf § 356 Abs. 1 EO ohnedies im Rahmen des Exekutionsverfahrens möglich ist, die Wiederherstellung eines früheren Zustandes zu begehren, wenn im Falle des § 355 EO durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt worden ist. Kodek, Besitzstörung 877,). Das bedeutet, dass die gegenständliche Besitzstörungsklage als unzulässig zurückzuweisen war, weil dieser Klage, - die sich auf eine "gleichartige Störung" bezieht - das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht vergleiche hg. 13 R 21/06w; Kodek aaO 877). Wenn es sich nämlich um eine gleichartige Störung handelt, lässt die Judikatur die Vollstreckung zu vergleiche LGZ Wien WR 472), sodass eine neuerliche Klage auch aus diesem Grund nicht zulässig ist vergleiche 2 Ob 10/01m; LGZ Wien MietSlg 32.698). Bei Besitzstörungen kann nun nicht verlangt werden, dass bereits in der Klage konkrete Störungen und Eingriffshandlungen im Einzelnen vollständig aufgezählt werden, weil es sonst die beklagte Partei in der Hand hätte, durch Setzung immer neuer Störungen den auf einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel unwirksam zu machen. Der Exekutionstitel knüpft zwar an eine konkrete Besitzstörungshandlung an, wehrt aber jede besitzstörende Handlung ab. Die Worte "derartige" oder „ähnliche" Störungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind vergleiche EvBl 1955/314, 6 Ob 7/60; RIS-Justiz 0000886). So wurde etwa in der hg Entscheidung 13 R 297/05g beispielsweise unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LGZ Wien MietSlg 79.174 (richtig: MietSlg 29.714) res iudicata dann bejaht, wenn der Verpflichtete im Endbeschluss schuldig erkannt wurde, den früheren Zustand durch Entfernen einer Mauer wieder herzustellen und sich jeder weiteren derartigen Störung des Zugangsweges zu enthalten hat, der Verpflichtete aber nunmehr auf andere Weise stört, etwa durch Abstellen eines PKW. Dies ist gegenständlich durchaus mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil sowohl die Piloten als auch Boote im Wasser befindliche körperliche Hindernisse sind, die die klagenden Parteien - nach ihrem eigenen Vorbringen - an der Zufahrt zur Kabane hindern vergleiche hg 13 R 297/05g). Die Formulierung im Endbeschluss 6 C 445/04h „jede weitere derartige, in Punkt 1. dieses Enbeschlusses näher bezeichnete oder ähnliche Störung zu unterlassen" kann nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, dass alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz der Kläger an der ungestörten Zufahrt zu ihrer Kabane gestört wird, zu unterlassen sind (2 Ob 10/01m; RIS-Justiz RS0000886); erging - wie hier - hierüber bereits ein Endbeschluss mit dem Auftrag an die beklagte Partei, sich jeder künftigen Störung des Besitzes der Kläger zu enthalten, dann kann nicht neuerlich wegen einer späteren Störung ein inhaltsgleiches Begehren gestellt werden (LGZ WIen MietSlg 32.698;2 Ob 10/01m). Ob es sich hier tatsächlich um einen behindernden Eingriff gehandelt hat, war vom Rekurssenat nicht zu prüfen, weil das Kriterium der entschiedenen Rechtssache sich stets danach zu richten hat, worauf sich die Klage stützt. Im Klagebegehren bringen die Kläger nun vor, dass es durch das Anlegen der Boote unmöglich sei, einen Streifen der Wasserfläche in einer Breite von 3 m und einer Länge von 24 m mitzunutzen. Dieses Vorbringen wurde in beiden Besitzstörungsklagen erstattet. Im Verfahren 6 C 1454/05t wird sogar von den klagenden Parteien die Störung des Segelbootes als „ähnliches Begehren" wie im Verfahren 6 C 445/04h qualifiziert vergleiche etwa Seite 7 des Schriftsatzes ON 5 vom 17.1.2006 6 C 1454/05t). In der zweiten Besitzstörungsklage vertritt die Klägerin, dass in Hinblick auf den Endbeschluss 6 C 445/04h gegenständlich kein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sondern nur mehr die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung des Bootes. Durch dieses eingeschränkte Begehren wird jedoch das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht beseitigt. Zudem ist es den klagenden Parteien im Hinblick auf Paragraph 356, Absatz eins, EO ohnedies im Rahmen des Exekutionsverfahrens möglich ist, die Wiederherstellung eines früheren Zustandes zu begehren, wenn im Falle des Paragraph 355, EO durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt worden ist.
Im Hinblick auf diese Ausführungen konnte den Besitzstörungsklagen auch im Verfahren zweiter Instanz kein Erfolg beschieden werden, wobei der angefochtene Endbeschluss mit der Maßgabe zu bestätigen war, dass die Klage zurückzuweisen ist. Die Frage ob zusätzlich das Hindernis der Streitanhängigkeit im Hinblick auf das Verfahren 6 C 993/05 y zu bejahren ist, konnte dahinstehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 2 und 6 ZPO. Landesgericht EisenstadtDer Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer 2 und 6 ZPO. Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00102 13R175.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00175.06T.0828.000Dokumentnummer
JJT_20060828_LG00309_01300R00175_06T0000_000