RS OGH 2006/1/16 13R297/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2006
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Norm

EO §54
EO §355

Rechtssatz

1. In einem Exekutionsantrag nach § 355 EO muss der betreibende Gläubiger schlüssig und konkret behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat

2. Ein Verbesserungsauftrag nach § 54 Abs. 3 EO ist bei einem Exekutionsantrag nach § 355 EO dann einzuleiten, wenn ein Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn das Vorbringen unschlüssig ist oder der Verstoß nicht ausreichend konkretisiert wurde.

3. Nach Setzung einer titelwidrigen Handlung können Finalisierungsarbeiten der eigentlichen Störung grundsätzlich nicht mehr als ein nach § 355 EO gesondert zu beurteilender Titelverstoß qualifiziert werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsantrag; Unterlassungsexekution; Verbesserung; Vollstreckbarkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000095

Dokumentnummer

JJR_20060116_LG00309_01300R00297_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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