Norm
EO §54Rechtssatz
1. In einem Exekutionsantrag nach § 355 EO muss der betreibende Gläubiger schlüssig und konkret behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat
2. Ein Verbesserungsauftrag nach § 54 Abs. 3 EO ist bei einem Exekutionsantrag nach § 355 EO dann einzuleiten, wenn ein Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn das Vorbringen unschlüssig ist oder der Verstoß nicht ausreichend konkretisiert wurde.
3. Nach Setzung einer titelwidrigen Handlung können Finalisierungsarbeiten der eigentlichen Störung grundsätzlich nicht mehr als ein nach § 355 EO gesondert zu beurteilender Titelverstoß qualifiziert werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsantrag; Unterlassungsexekution; Verbesserung; Vollstreckbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000095Dokumentnummer
JJR_20060116_LG00309_01300R00297_05G0000_001