RS OGH 2006/8/28 13R175/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2006
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Norm

ZPO §411
EO §355
§356

Rechtssatz

Eine Besitzstörungsklage ist unzulässig, wenn sie sich auf eine von einem früheren Endbeschluss bereits gedeckte ähnliche Störung stützt. Untersagt ein Endbeschluss das Einschlagen von Piloten in eine Wasserfläche und die damit verbundende Blockade der Durchfahrt, so handelt es sich bei einer Blockade durch ein Boot um eine ähnliche Störung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

entschiedene Rechtssache; gleichartige Störung; Besitzstörung; Prozesshindernis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000104

Dokumentnummer

JJR_20060828_LG00309_01300R00175_06T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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