Norm
ZPO §411Rechtssatz
Eine Besitzstörungsklage ist unzulässig, wenn sie sich auf eine von einem früheren Endbeschluss bereits gedeckte ähnliche Störung stützt. Untersagt ein Endbeschluss das Einschlagen von Piloten in eine Wasserfläche und die damit verbundende Blockade der Durchfahrt, so handelt es sich bei einer Blockade durch ein Boot um eine ähnliche Störung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
entschiedene Rechtssache; gleichartige Störung; Besitzstörung; Prozesshindernis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000104Dokumentnummer
JJR_20060828_LG00309_01300R00175_06T0000_001