Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2.1.1996, GZ.: 15.1-1994/6318, wurde Herrn Josef K (im folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer am 3.10.1994 um 8.45 Uhr durchgeführten Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, als Geschäftsleiter der Raiffeisenbank R-B reg.Gen.m.b.H. in der Filiale in B 22 nicht dafür gesorgt, daß 1.) Herrn S, 2.) Herrn T, 3.) Frau M und 4.) Frau Sch Kästen zur Aufbewahrung und zur Sicherung gege... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer registrierten Genossenschaft mbH sind grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder zur Vertretung nach außen berufen und somit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Hingegen regelt das BWG und das KWG (auf dieses nahm der Dienstvertrag für die Geschäftsleiter Bezug) ausschließlich die Abwicklung von Geschäften, die im Zusammenhang mit der Führung eines Bankinstitutes anfallen. Eine gesetzliche Bestellung der Geschäftsleiter zu verantwortliche... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der als Arbeitgeberin fungierenden Johann K GesmbH mit Sitz in Wien, W-Straße, zu verantworten, daß in deren Betriebsstätte in M, Parz Nr 421, 422, 423/1 und 423/2, am 27.10.1993 1) die Raumhöhe für den Bürocontainer nicht 2,60 m aufwies sondern lediglich 2,31 m; 2) für 4 Arbeitnehmer kein geeig... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs 1 VStG) der B-Vertriebs GmbH zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, R-platz, am 08.11.1994 nicht jedem Arbeitnehmer, sondern den 15 Arbeitnehmern nur 4 Garderobekästen zur Verfügung gestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 86 Abs 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des § 86 Abs 1 AAV ist richtigerweise dem § 31 Abs 3 lit b ASchG zu subsumieren, da § 86 Abs 1 AAV als Konkretisierung der "geeigneten Einrichtungen zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung" § 14 Abs 4 ASchG zu bewerten ist (Hinweis auf VwGH vom 27.9.1988, 88/08/0113). Demzufolge hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz bei der rechtlichen Beurteilung § 31 Abs3 ASchG anwenden und der Strafbemessung zu Gru... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Stadt Graz warf dem Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber folgende Rechtsverletzungen vor: 1.) Eine Verletzung des § 14 Abs 4 Arbeitnehmerschutzgesetz - ANSchG - i.V.m. § 86 Abs 1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - , sowie 2.) des § 13 Abs 1 und 2 AAV und verhängte zu Punkt 1.) nach § 31 Abs 3 lit. b ANSchG pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe von S 2.000,-- und zu Punkt 2.) nach § 31 Abs 2 lit. p ANSchG eine Geldstrafe von S 2.500,--, da er folgendes... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen § 14 Abs 4 ASchG i.V. mit § 86 Abs 1 AAV, wonach jedem Arbeitnehmer ein unter anderem versperrbaren Kasten zur Verfügung zu stellen ist, wird verstoßen, wenn zwei Arbeitnehmerinnen ein zweiteiliger Kasten zur Verfügung gestellt wird, dessen beide Teile (zwar) jeweils mit einem Schloß versehen sind, jedoch bei Öffnung eines Kastenteiles die Zugriffsmöglichkeit in den zweiten Kastenteil mangels durchgehender Trennung im Inneren gegeben ist. So muß jeder Arbeitnehmer den ihm... mehr lesen...
Beachte VwSen-221150 v. 23.12.1994 Rechtssatz: Die Erwägungen über das von ihr gehandhabte Ermessen bei der Festsetzung der verhängten Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ANSchG Geldstrafe bis zu 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) hat die belangte Behörde in Verletzung der ihr auch diesbezüglich gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) aufer... mehr lesen...
Rechtssatz: § 86 Abs 1 AAV verfolgt die Zielsetzung, jeden Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, ihm gehörige Gegenstände vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen. mehr lesen...
Mit den bekämpften Punkten 1, 2 und 4 des Spruches des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9.2.1993, Zl 3-****-91, wurde über Frau H**** B****** in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A**** R******* GesmbH, mit dem Sitz in V********, eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle insgesamt 144 Stunden) verhängt. Angelastet wurde ihr, in Pkt. 1, die... mehr lesen...
Rechtssatz: §86 Abs1 AAV schreibt Garderobekästen zwingend vor, die bloße Beistellung eines separaten Raumes für die Kleidungsstücke der Arbeitnehmer reicht nicht aus. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28. April 1993, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn W***** S********* in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W***** S********* HandelsgesmbH im Gewerbebetrieb in V********, ***, Top *** d, wegen dreier Übertretungen nach dem AnschG/AAV eine Geldstrafe von insgesamt S 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle insgesamt 84 Stunden) gemäß §31 Ab... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.4.1993, Zl 3-****-91, wurde über Herrn W***** S********* in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W***** S********* B*********** VertriebsgesmbH im Gewerbebetrieb in V********, Top ***, wegen dreier Übertretungen nach dem AnschG/AAV eine Geldstrafe von S 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall: insgesamt 4 Stunden) gemäß §31 Abs2 Ansch... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29.12.1992, Zl 3-****-91, wurde über Herrn R******* R****** in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma R******* R****** GesmbH, wegen dreier Übertretungen nach der AAV in Verbindung mit dem AnschG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle insgesamt 48 Stunden) verhängt. Angelastet wurde ihm, 1. di... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung, jedem Arbeitnehmer einen ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Gardarobekasten zur Verfügung zu stellen, besteht auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Familienangehörigen bzw um einen guten Bekannten handelt. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. Mai 1992, Zl: 3-****-91, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 48 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt. Angelastet wude ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß am 25. September 1990 in der Filiale dieser Gesellschaft in V****... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. Mai 1992, Zl: 3-****-91, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt. Angelastet wurde ihr, es als nach §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche unterlassen zu haben, daß - wie am 25. September 1990 anläßlich einer Erhebung durch das A... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 28.10.1991, Zl MBA *************., wurde über Herrn K B in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der F*********** - B***** GesmbH in W **, S********** H******* ** *, wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung Geldstrafen in der Gesamthöhe von S 1.500,-- verhängt. Angelas... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein der Vorschrift des §86 Abs1 AAV entsprechender Kasten ist jedem Arbeitnehmer, also auch dem nur teilzeitbeschäftigten zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein versperrbares Fach in der Größe von 40 mal 40 cm ist kein ausreichend großer Kasten für die Aufbewahrung der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung des Arbeitnehmers. mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk erließ gegen den Berufungswerber ein mit 30. März 1991 datiertes Straferkenntnis, Zahl MBA 04 19 008 1 Str, mit folgendem
Spruch: "Sie haben als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 13. Dezember 1990 in Ihrem Betrieb im Standort Wien 4, folgenden gesetzlichen Vorschriften und behördlich erteilten Auflagen und Bedingungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern nicht entsprochen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurden in einer einheitlichen Ausfertigung gegen denselben Täter wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen mehrere Geldstrafen verhängt, von denen zwar jede für sich unter S 10.000,-- liegt, die aber insgesamt diese Grenze übersteigen, handelt es nicht um einen einzigen Bescheid, sondern um mehrere Bescheide die über verschiedene Taten absprechen (§ 22 VStG). Zur Erledigung der Berufung in einem derartigen Fall ist das Einzelmitglied berufen. Schlagworte Arbeitnehmerschutz, ... mehr lesen...