Bei einer registrierten Genossenschaft mbH sind grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder zur Vertretung nach außen berufen und somit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Hingegen regelt das BWG und das KWG (auf dieses nahm der Dienstvertrag für die Geschäftsleiter Bezug) ausschließlich die Abwicklung von Geschäften, die im Zusammenhang mit der Führung eines Bankinstitutes anfallen. Eine gesetzliche Bestellung der Geschäftsleiter zu verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG sieht das BWG bzw. KWG jedoch nicht vor. Im konkreten Fall enthielt auch der Geschäftsverteilungsplan keine derartige Bestellung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen.