Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüchen vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 VStG, BGBl Nr 52/1991 insgesamt S 700,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.4.1993, Zl 3-****-91, wurde über Herrn W***** S********* in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W***** S********* B*********** VertriebsgesmbH im Gewerbebetrieb in V********, Top ***, wegen dreier Übertretungen nach dem AnschG/AAV eine Geldstrafe von S 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall: insgesamt 4 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt.
Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in oben angeführten Betrieb, - wie am 24.9.1990 anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt wurde -,
1.
entgegen der Bestimmung des §86 Abs1 AAV für die Arbeitnehmerin kein Garderobekasten vorhanden war,
2.
entgegen der Norm des §87 Abs1 AAV der Beschäftigten keine Sitzgelegenheit und kein Tisch für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie keine Einrichtung für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stand und
3.
für diese Dienstnehmerin kein Waschwasser und kein Waschplatz vorhanden war,
somit die Vorschrift des §84 Abs1 AAV verletzt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und wandte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein. Weder die beantragte Einvernahme der Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates noch der angeforderte Lokalaugenschein wären von der Erstbehörde durchgeführt worden.
Des weiteren wäre zu berücksichtigen, daß aufgrund des vorgelegten Betriebsanlagegenehmigungsbescheides das gegenständliche Unternehmen auch vom Arbeitsinspektorat als den Arbeitnehmerschutzbestimmungen genehm angesehen wurde.
Aus diesen Gründen werde daher der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend gestellt, als das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Einschreiterin (gemeint wohl: Einschreiter) eingestellt werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur
neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werde.
Im Rahmen des Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens die gestellten Strafanträge vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat rechtlich wie folgt erwogen:
Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt.
Vorweg ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, daß der gestellte Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde mangels Geltung der Bestimmung des §66 Abs2 AVG im VStG rechtlich ins Leere geht.
Der dem gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx zugrundeliegende Sachverhalt wird aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und detaillierten Feststellung des angelasteten Sachverhalts durch ein besonders geschultes, unter Diensteid stehendes Organ der Arbeitsinspektion als erwiesen angenommen.
Im vorliegenden Fall ist die beschuldigte Partei ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen, obwohl dies im rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen wäre (vgl VwGH 17.1.1978, 1159/76). Es ist dem Einschreiter nicht gelungen, durch geeignetes sachdienliches zweckmäßiges und glaubwürdiges Vorbringen die Richtigkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen durch das Arbeitsinspektorat zu erschüttern.
Da der Rechtsmittelwerber entgegen seiner Mitwirkungsverpflichtung als Beschuldigter im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine konkrete schlüssige Gegendarstellung abgab, war auch die Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge entbehrlich, weil eine solche Einvernahme entsprechend dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH, VwSlg 9602A, nur dann notwendig ist, wenn sowohl das Vorbringen des Meldungslegers als auch jenes des Beschuldigten in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist (vgl VwGH 21.7.1990, 89/02/0188).
Allein schon aus diesem Grunde war dem Antrag auf Vernehmung des meldungslegenden Organs des Arbeitsinspektorates nicht nachzukommen und liegt Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Punkt nicht vor.
Des weiteren war der beantragte Lokalaugenschein abzulehnen, da dieses Beweismittel als untauglich anzusehen war (vgl VwGH 22.1.1987, 86/16/0221).
Ein Lokalaugenschein, rund drei Jahre nach der angelasteten Verwaltungsübertretung, kann nämlich keinerlei Aufschlüsse darüber bringen, daß der am 24.9.1990 festgestellte Sachverhalt, nämlich Verletzungen der einschlägigen Bestimmungen nach dem AnschG/AAV, nicht den Tatsachen entsprach. Gerade bei diesen verfahrensgegenständlichen angelasteten Delikten hätte der gesetzmäßige Zustand in der Zwischenzeit ohne irgendeinen nennenswerten Aufwand innerhalb kürzester Zeit hergestellt werden können.
Für die Richtigkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen spricht auch der Umstand, daß offensichtlich genau diese Delikte anläßlich einer rund zwei Wochen später stattfindenden Inspektion in dieser Betriebsstätte wiederum vorlagen und in keinem der in den Punkten 1 bis 3 des erstinstanzlichen Bescheides angelasteten Übertretungen der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden war.
Das Vorbringen seitens des Berufungswerbers im vorliegenden Rechtsmittel ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da diese Argumentation mit keinerlei schlüssiger Gegendarstellung verknüpft ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist in der Unterlassung der Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen kein Verfahrensmangel zu erblicken (vgl VwGH 19.12.1985, 85/02/0207).
So in vorliegender Berufung der Verweis auf den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xx aus dem Jahre 1989 erfolgt, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß der Arbeitgeber bzw dessen Bevollmächtigter alleiniger Adressat der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen nach dem AnschG bzw der AAV ist und vorliegendenfalls gleichfalls keine Ausnahmebewilligung gemäß §97 AAV erteilt wurde.
Unter Berücksichtigung der in §19 VStG normierten Kriterien hinsichtlich der Stafzumessung, der Intention des Gesetzgebers und unter Berücksichtigung der Begehung der als erwiesen anzunehmenden Tat durch die Schuldform der Fahrlässigkeit, erweist sich die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe je Delikt als schuld- und tatangemessen, sowie persönlichkeitsadäquat und ist notwendig, dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klarzumachen und ihn in Hinkunft von der Setzung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten, wobei bei der Höhe der Strafzumessung zusätzlich ein generalpräventiver Zweck zu berücksichtigen sein wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund dieser Entscheidung hat der Berufungswerber insgesamt folgende Beträge in der aus dem Spruch ersichtlichen Frist zu entrichten:
1. verhängte Geldstrafe S 3.500,--
2. Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz S 350,--
3. Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 700,--
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Gesamtbetrag S 4.550,--