Eine Übertretung des § 86 Abs 1 AAV ist richtigerweise dem § 31 Abs 3 lit b ASchG zu subsumieren, da § 86 Abs 1 AAV als Konkretisierung der "geeigneten Einrichtungen zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung" § 14 Abs 4 ASchG zu bewerten ist (Hinweis auf VwGH vom 27.9.1988, 88/08/0113). Demzufolge hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz bei der rechtlichen Beurteilung § 31 Abs3 ASchG anwenden und der Strafbemessung zu Grunde legen müssen, der eine niedrigere Strafobergrenze aufweist.