RS UVS Niederösterreich 1993/08/16 Senat-MD-93-472

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Veröffentlicht am 16.08.1993
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Rechtssatz

§86 Abs1 AAV schreibt Garderobekästen zwingend vor, die bloße Beistellung eines separaten Raumes für die Kleidungsstücke der Arbeitnehmer reicht nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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