Gegen § 14 Abs 4 ASchG i.V. mit § 86 Abs 1 AAV, wonach jedem Arbeitnehmer ein unter anderem versperrbaren Kasten zur Verfügung zu stellen ist, wird verstoßen, wenn zwei Arbeitnehmerinnen ein zweiteiliger Kasten zur Verfügung gestellt wird, dessen beide Teile (zwar) jeweils mit einem Schloß versehen sind, jedoch bei Öffnung eines Kastenteiles die Zugriffsmöglichkeit in den zweiten Kastenteil mangels durchgehender Trennung im Inneren gegeben ist. So muß jeder Arbeitnehmer den ihm zugedachten Kasten(teil) separat versperren können.