RS UVS Niederösterreich 1993/07/07 Senat-MD-93-429

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Rechtssatz

Die Verpflichtung, jedem Arbeitnehmer einen ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Gardarobekasten zur Verfügung zu stellen, besteht auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Familienangehörigen bzw um einen guten Bekannten handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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