Rechtssatz: Die Berufung wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde zu diesen Schuldsprüchen keine Strafen verhängte und statt dessen Ermahnungen erteilte. Es sei aber - die Rechtsmittelbegründung zusammengefaßt - der § 21 VStG zu Unrecht angewendet worden, weshalb die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafen zu beiden Fakten beantragt werde. In diesem Zusammenhang allerdings verfehlt ist die Deutung der (bloß pauschal verwiesenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Peter P Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, R-allee zu verantworten, daß diese Gesellschaft in Wien, T-straße die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes nicht eingehalten hat, als bei einer am 10.3.1995 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichts... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat nach § 26 Abs 1 KJBG ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Die unvollständige Führung des Verzeichnisses ist der gänzlichen Nichtführung gleichzuhalten. Daher stellt es auch nur eine Verwaltungsübertreung dar, wenn mehrere Bestandteile des Verzeichnisses (§ 26/1 KJBG) fehlen. Die wiederholte Unterlassung der Führung des Verzeichnisses stellt ein fortgesetztes Delikt dar. mehr lesen...
Über Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 12. Aufsichtsbezirk vom 01.02.1994 wurde der Inhaberin des Gastgewerbebetriebes L. in fünf Fällen eine Übertretung des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt. Anläßlich einer am 12.01.1994 im Betrieb mit Sitz in R. Nr. 174 durchgeführten Kontrolle konnte durch das Organ des Arbeitsinspektorates im Beisein eines Vertreters der Arbeiterkammer festgestellt werden, daß 1.) für den jugendlichen Lehrling B.H., kein Aushang übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verzeichnis nach § 26 Abs 1 KJBG hat Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten. In diesem Sinne müssen Angaben über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie Angaben über die Dauer und zeitliche Lagerung der Ruhepausen enthalten sein (VwGH 30.5.1989, 88/08/0184, 0191 und 0222). Nur dadurch ist eine ausreichende Kontrolle der im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz festgelegten Grenzen über Arbeits... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 26 Abs 1 KJBG ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Nach Z 5 dieser Bestimmung hat das Verzeichnis Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung im Sinne des § 26 Abs 1 AZG zu enthalten. Im erstinstanzlichen Akt befinden sich Fotokopien der Stempelkarten betreffend sechs angeführte Arbeitnehmer für Juni 1993, wobei die Eintragungen mit dem 22. Tag des Monats enden. Weiters befind... mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, hat am 17.8.1994, betreffend Herrn Heimo Ö, ein Straferkenntnis mit folgendem
Spruch: gefällt: "Sie haben als im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der N Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Wien, W-gasse, welche in Ihrer Zweigstelle in Wien, M-straße, jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin den über die Beschäftigung vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, verbunden mit der Rückgabe der Firmenkreditkarten und der Firmenschlüssel, ist nicht nur das Dienstverhältnis (im eigentlichen Sinn) des Geschäftsführers, sondern auch seine Organfunktion als Geschäftsführer als beendet anzusehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber erfüllt seine Vorlagepflicht von Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs 1 KJBG und § 5 Abs 2 ArbIG 1974 (nunmehr § 8 Abs 1 ArbIG 1993) nicht, wenn er den Arbeitsinspektor zu diesem Zwecke an seinen Steuerberater verweist und letzterer die Vorlage der Aufzeichnungen an den Arbeitsinspektor verweigert. Der Arbeitgeber wäre verpflichtet gewesen, die Vorlage der Aufzeichnungen durch den Steuerberater zur entsprechenden Einsichtnahme tatsächlich zu veranlassen, selbst ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 26 Abs 1 KJBG stellt die namentliche Nennung der einzelnen Jugendlichen dar, für welche keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt werden. Dies ergibt sich mangels Gefahr einer Doppelbestrafung, da auch beim Nichtführen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer jugendlicher Arbeitnehmer nur eine Übertretung vorliegt (vgl. VwGH 29.7.1993, 91/19/0176) und die Führung nur eines Verzeichnisses gefordert wird. Schlagw... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. Juli 1992, Zl: 3-*****-92, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von viermal S 3.000,--, insgesamt somit S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle vier mal 3 Tage, somit 12 Tage) verhängt. Amgelastet wurde ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch: des Straferken... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgabe des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche von gesundheitlicher und sittlicher Schädigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schützen und ihnen ein Mindestmaß an Freizeit und Erholung zu sichern. Es soll jenes Maß an Schutz gewähren, dessen die arbeitende Jugend im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit und zur Förderung ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung bedarf. Die Beachtung dieses sozialen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicher zu stellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbzüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher auch unbeachtlich, wenn die gese... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben in Ihrem Gewerbebetrieb in B, W straße 17, im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Jugendlichen (M S, S S) am 22. Jänner 1991 folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten: 1) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung waren nicht vorhanden bzw unzureichend. 2) Ein Abdruck des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsges... mehr lesen...
Rechtssatz: Es reicht nicht aus, wenn Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung nach §26 Abs1 KJBG getätigt werden oder vorhanden sind, diese Aufzeichnungen müssen auch tatsächlich in den Betriebsräumlichkeiten aufliegen. Auch die Tatsache, daß geleistete Arbeitsstunden aus der Lohnabrechnung ersichtlich sind, die die Jugendlichen erhalten, reicht nicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 27 vorgesehene Auflage- und Aushangpflicht des KJBG durch den Arbeitgeber entspricht inhaltlich der auch in anderen Arbeitnehmerschutzgesetzen festgelegten Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ersichtlichmachung arbeitschutzrechtlicher Vorschriften und zum Aushang betrieblicher Arbeitszeitvereinbarungen. Durch die Regelung des § 27 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über den Inhalt der sie betreffenden Schutzbestimmungen zu informieren. ... mehr lesen...