RS UVS Wien 1995/03/17 04/21/836/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1995
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Rechtssatz

Durch eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, verbunden mit der Rückgabe der Firmenkreditkarten und der Firmenschlüssel, ist nicht nur das Dienstverhältnis (im eigentlichen Sinn) des Geschäftsführers, sondern auch seine Organfunktion als Geschäftsführer als beendet anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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