Kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 26 Abs 1 KJBG stellt die namentliche Nennung der einzelnen Jugendlichen dar, für welche keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt werden. Dies ergibt sich mangels Gefahr einer Doppelbestrafung, da auch beim Nichtführen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer jugendlicher Arbeitnehmer nur eine Übertretung vorliegt (vgl. VwGH 29.7.1993, 91/19/0176) und die Führung nur eines Verzeichnisses gefordert wird.