§ 26 KJBG Verzeichnis der Jugendlichen

KJBG - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:
  1. 1.Ziffer einsFamiliennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
  2. 2.Ziffer 2Tag und Jahr der Geburt,
  3. 3.Ziffer 3Tag des Eintrittes in den Betrieb,
  4. 4.Ziffer 4Art der Beschäftigung,
  5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969), (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. a)Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,), Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 17, Litera a,)
  6. 6.Ziffer 6die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 17, Litera b,)
  7. 7.Ziffer 7Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 17, Litera b,)
  1. (2)Absatz 2Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
  2. (3)Absatz 3Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. VI Abs. 10 der Kundmachung)Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. römisch VI Absatz 10, der Kundmachung)
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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