Es reicht nicht aus, wenn Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung nach §26 Abs1 KJBG getätigt werden oder vorhanden sind, diese Aufzeichnungen müssen auch tatsächlich in den Betriebsräumlichkeiten aufliegen. Auch die Tatsache, daß geleistete Arbeitsstunden aus der Lohnabrechnung ersichtlich sind, die die Jugendlichen erhalten, reicht nicht aus.