RS UVS Kärnten 1992/08/19 KUVS-422-425/2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1992
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Rechtssatz

Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicher zu stellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbzüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher auch unbeachtlich, wenn die gesetzwidrige Beschäftigung der Jugendlichen im Einvernehmen mit diesen oder gar auf deren Wunsch hin erfolgt. Durch das Verzeichnis der Jugendlichen soll unter anderem das Arbeitsausmaß und die Entlohnung der beschäftigten Jugendlichen festgestellt werden können, da nur so eine zielführende Überwachung der Jugendschutzbestimmungen durch die hiezu berufenen Organe gewährleistet ist. Durch § 27 Abs 2 KJBG 1987 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über den Inhalt der sie betreffenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Die vom Arbeitgeber zur Auflegung gewählte Stelle muß so beschaffen sein, daß einerseits während der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb diesem jederzeit die Einsichtmöglichkeit gegeben ist, andererseits hat die Auflegung an einem Ort zu erfolgen, an dem sich der jugendliche Arbeitnehmer ohne psychischen Druck, also ohne von seinem Vorgesetzten beobachtet werden zu können, informieren kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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