Das Verzeichnis nach § 26 Abs 1 KJBG hat Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten. In diesem Sinne müssen Angaben über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie Angaben über die Dauer und zeitliche Lagerung der Ruhepausen enthalten sein (VwGH 30.5.1989, 88/08/0184, 0191 und 0222). Nur dadurch ist eine ausreichende Kontrolle der im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz festgelegten Grenzen über Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Nachtruhe und Wochen(end)ruhe gewährleistet. Daher werden für die Zukunft getroffene Einteilungen (Mitarbeitereinsatzplan-Solleinteilungen und Beginn und Ende der Normalarbeitszeit) diesem Gebot nicht gerecht. Auch die mögliche Einsichtnahme in den Lohnzettel ersetzt ein Verzeichnis nach § 26 Abs 1 KJBG nicht, da einem Lohnzettel nur der ausbezahlte Lohnbetrag, nicht jedoch die Anzahl und Lagerung der hiefür geleisteten Arbeitsstunden entnommen werden kann.