Der Arbeitgeber erfüllt seine Vorlagepflicht von Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs 1 KJBG und § 5 Abs 2 ArbIG 1974 (nunmehr § 8 Abs 1 ArbIG 1993) nicht, wenn er den Arbeitsinspektor zu diesem Zwecke an seinen Steuerberater verweist und letzterer die Vorlage der Aufzeichnungen an den Arbeitsinspektor verweigert. Der Arbeitgeber wäre verpflichtet gewesen, die Vorlage der Aufzeichnungen durch den Steuerberater zur entsprechenden Einsichtnahme tatsächlich zu veranlassen, selbst wenn die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend war. Absicht zur Behinderung der Arbeit des Arbeitsinspektors ist nicht Tatbestandsmerkmal nach § 18 Abs 1 erster Tatbestand ArbIG 1974 (nunmehr § 24 Abs 1 Z 2 lit c leg cit).