Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Duldung, das bedeutet im Ergebnis die Nichtunterbindung von Tätigkeiten eines Ausländers im Rahmen einer Landwirtschaft und eines Gastgewerbebetriebes, stellt, wenn diese Tätigkeiten ohne jegliche Verpflichtung, lediglich gefälligkeitshalber erbracht worden sind, no... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die im angefochtenen Bescheid genannten Ausländer zur Tatzeit an einer Baustelle der Firma R-GmbJ, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, beschäftigt waren, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1975 (AuslBG), oder Befreiungscheine vorlagen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 30. Jänner 1989 wurde über den Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231 ;AuslBG §28 Abs1;VStG §1 Abs2;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Die gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Ausländer war vor der Nov zum AuslBG (BGBl 1988/231) als ein einziges (fortgesetztes) Delikt anzusehen; in einem solchen Fall konnte dem Besch nur eine Verwaltungsübertretung zum Vorwurf gemacht un... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 17. November 1988 u.a. schuldig erkannt, er hätte den amerikanischen Staatsangehörigen A von ca. Ende Juni 1988 bis 9. August 1988 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in P ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Dadurch hätte er die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 15 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, weshalb wegen die... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 17. November 1988 u.a. schuldig erkannt, er hätte den amerikanischen Staatsangehörigen A von ca. Ende Juni 1988 bis 9. August 1988 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in P ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Dadurch hätte er die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 15 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, weshalb wegen die... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §44a litc;VStG §44a Z3 impl;
Rechtssatz: Ein Schuldspruch in einem Straferkenntnis, der auf die Gliederung der in Betracht kommenden Strafbestimmungen in Ziffern und litterae nicht Bedacht nimmt und damit nicht erkennen läßt, welche der in Betracht kommenden S... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 1 AuslBG stellt eine Gebotsnorm dar. Daß aber ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der entsprechenden Strafbestimmung des § 28 Abs 1 AuslBG idF der am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Nov ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, vielmehr muß eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, vielmehr muß eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Im Spruch: des Straferkenntnisses des Magistrates Salzburg vom 1. August 1989 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH (§ 9 VStG 1950) a) neun namentlich genannte ausländische Dienstnehmer beschäftigt, ohne daß für diese Beschäftigungsbewilligungen oder Befreiungsscheine vorgelegen seien, und b) die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse mit diesen Dienstnehmern per 19. Mai 1989 bis zumindest 6. Juni 1989 nicht angezeigt... mehr lesen...
Das Arbeitsamt Linz erstattete am 27. November 1987 (nach Ermittlungen durch die Bundespolizeidirektion Linz) gegen die "Firma A" wegen Verdachtes der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Anzeige, weil die genannte "Firma" von April bis Oktober 1987 19 polnische Staatsangehörige als Bauarbeiter auf ihrer Baustelle in Linz, beschäftigt habe, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Über Aufford... mehr lesen...
Im Spruch: des Straferkenntnisses des Magistrates Salzburg vom 1. August 1989 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH (§ 9 VStG 1950) a) neun namentlich genannte ausländische Dienstnehmer beschäftigt, ohne daß für diese Beschäftigungsbewilligungen oder Befreiungsscheine vorgelegen seien, und b) die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse mit diesen Dienstnehmern per 19. Mai 1989 bis zumindest 6. Juni 1989 nicht angezeigt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;AVG §63 Abs3;VStG §19;VStG §20;VStG §21 Abs1;VStG §24;VStG §51;
Rechtssatz: Wird in der Berufung nur das Strafausmaß bekämpft, dann hat die Berufungsbehörde von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen. Schlagworte Allgemein
B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1;GewO 1973 §370 Abs2;GewO 1973 §39 Abs1;VStG §9 idF 1983/176;
Rechtssatz: Das AuslBG enthält keine besondere Verwaltungsvorschrift iSd § 9 VStG. Eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 der GewO 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;AVG §63 Abs3;VStG §19;VStG §20;VStG §21 Abs1;VStG §24;VStG §51;
Rechtssatz: Wird in der Berufung nur das Strafausmaß bekämpft, dann hat die Berufungsbehörde von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen. Schlagworte Allgemein
B... mehr lesen...
Am 9. März 1989 langte beim Arbeitsamt Salzburg eine von der Fa. W-GmbH stammende Meldung gemäß § 26 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ein, wonach das Beschäftigungsverhältnis mit der türkischen Staatsangehörigen D am 9. Dezember 1988 geendet habe. Diese Meldung enthielt ferner den Hinweis auf ein Schreiben der Absenderin vom 12. Dezember 1988, von welchem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, damit habe seine Sekretärin dem Arbeitsamt berei... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG), schuldig erkannt, weil er es als vertretungsbefugtes Organ der A-Baugesellschaft mbH zu verantworten habe, daß diese am 12. Juli 1988 auf einer Baustelle in Wien 23 vier namentlich genannte Ausländer (Polen) als Bau... mehr lesen...
Am 9. März 1989 langte beim Arbeitsamt Salzburg eine von der Fa. W-GmbH stammende Meldung gemäß § 26 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ein, wonach das Beschäftigungsverhältnis mit der türkischen Staatsangehörigen D am 9. Dezember 1988 geendet habe. Diese Meldung enthielt ferner den Hinweis auf ein Schreiben der Absenderin vom 12. Dezember 1988, von welchem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, damit habe seine Sekretärin dem Arbeitsamt berei... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG), schuldig erkannt, weil er es als vertretungsbefugtes Organ der A-Baugesellschaft mbH zu verantworten habe, daß diese am 12. Juli 1988 auf einer Baustelle in Wien 23 vier namentlich genannte Ausländer (Polen) als Bau... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §2 Abs3 litb;AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Hat die Verleihfirma keinen Einfluß auf die Arbeitseinteilung und auch keine Kontrolle über die von den ausländischen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten, ist es rechtlich einwandfrei, ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem "Entlehner" und dem ausländischen A... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a und lit b AuslBG liegt darin, daß gem lit a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen u... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §26 Abs2 idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 28 Abs 1 Z 3 lit a AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 13.7.1989, 89/09/0011). Der Besch machte geltend, er habe seiner im § 26 Abs 2 AuslBG normierten Pflicht dadurch genügt, daß seine Sekretärin eine brieflich... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §2 Abs3 litb;AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Hat die Verleihfirma keinen Einfluß auf die Arbeitseinteilung und auch keine Kontrolle über die von den ausländischen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten, ist es rechtlich einwandfrei, ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem "Entlehner" und dem ausländischen A... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a und lit b AuslBG liegt darin, daß gem lit a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen u... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §26 Abs2 idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 28 Abs 1 Z 3 lit a AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 13.7.1989, 89/09/0011). Der Besch machte geltend, er habe seiner im § 26 Abs 2 AuslBG normierten Pflicht dadurch genügt, daß seine Sekretärin eine brieflich... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §18 Abs1 idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Ist der Arbeitgeber ein Inländer, dann kommt eine Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG nicht in Betracht. Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen nach lit a und lit b liegt darin, dass ge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Das AuslBG idF BGBl 1988/231 stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, dass Verstöße gegen § 28 Abs 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländische... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §18 Abs1 idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Ist der Arbeitgeber ein Inländer, dann kommt eine Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG nicht in Betracht. Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen nach lit a und lit b liegt darin, dass ge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Das AuslBG idF BGBl 1988/231 stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, dass Verstöße gegen § 28 Abs 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländische... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 lita;AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §56;VwRallg;
Rechtssatz: Eine Verurteilung nach § 28 Abs 1 lit a AuslBG setzt konkrete Feststellungen voraus, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Ausländer iSd § 2 Abs 2 AuslBG beim Beschuldigten "beschäftigt" wurde. ... mehr lesen...