TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/18 89/09/0126

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §26 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;
VStG §5 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 17. August 1989, Zl. 3/07-7077/1-1989, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 9. März 1989 langte beim Arbeitsamt Salzburg eine von der Fa. W-GmbH stammende Meldung gemäß § 26 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ein, wonach das Beschäftigungsverhältnis mit der türkischen Staatsangehörigen D am 9. Dezember 1988 geendet habe. Diese Meldung enthielt ferner den Hinweis auf ein Schreiben der Absenderin vom 12. Dezember 1988, von welchem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, damit habe seine Sekretärin dem Arbeitsamt bereits die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit D mitgeteilt.

Auf Grund der Anzeige des Arbeitsamtes erließ der Magistrat Salzburg gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden Arrest), weil der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Fa. W-GmbH erst am 7. März 1989 die Beendigung des genannten Beschäftigungsverhältnisses angezeigt habe, obwohl er nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre, dies unverzüglich dem Arbeitsamt mitzuteilen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 26 Abs. 2 AuslBG begangen. Wenn der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung behauptet habe, daß die Meldung bereits am 15. Dezember 1988 erfolgt sei, müsse dies als bloße Schutzbehauptung angesehen werden, weil die Meldung tatsächlich erst am 9. März 1989 beim Arbeitsamt eingelangt sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer erneut geltend, seine Sekretärin habe bereits am 15. Dezember 1988 dem Arbeitsamt mit einem Brief das Ausscheiden der türkischen Dienstnehmerin angezeigt. Ein Durchschlag dieses Briefes befinde sich im Akt des Unternehmens. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, daß seine Sekretärin das Original dieses Briefes auch wirklich an das Arbeitsamt abgesendet habe; die Sekretärin könne dies auch bezeugen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht einmal fahrlässig gehandelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 1989 wurde dieser Berufung ohne weitere Ermittlungen von der belangten Behörde nicht Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer könne nichts dadurch gewinnen, daß er das Verschulden an der ihm vorgeworfenen Unterlassung auf seine Sekretärin überwälze. Zur Meldung verpflichtet sei ausschließlich der Arbeitgeber selbst. Der Beschwerdeführer hätte sich daher davon überzeugen müssen, ob die Abmeldung durch seine Sekretärin auch tatsächlich vorgenommen worden sei. Im übrigen trage nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof der Arbeitgeber das Risiko des Postenlaufes an das zuständige Arbeitsamt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, nicht nach dem AuslBG für schuldig erkannt und bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 2 AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs. 2 den Beginn oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Ausländers nicht unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt anzeigt.

Nach dieser Gesetzesstelle ist nur der Arbeitgeber haftbar (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1989, Zl. 89/09/0011, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer das gemäß § 9 VStG 1950 nach außen vertretungsbefugte und damit verwaltungsstrafrechtlich haftbare Organ des Arbeitgebers der türkischen Staatsbürgerin D ist. Unbestritten ist auch, daß diese bei der Fa. W-GmbH auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG tätig gewesen ist.

Der Beschwerdeführer macht auch in der Beschwerde geltend, er habe seiner im § 26 Abs. 2 AuslBG normierten Pflicht dadurch genügt, daß seine Sekretärin bereits am 15. Dezember 1988 eine briefliche Meldung an das zuständige Arbeitsamt erstattet habe. Erhebungen über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Behauptung haben die Verwaltungsstrafbehörden unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsamtes unterlassen, wonach ein derartiges Schreiben dort nie eingelangt sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hätten Erhebungen in dieser Richtung jedoch schon deshalb nicht unterbleiben dürfen, weil der Nachweis, eine entsprechende Meldung sei bereits wenige Tage nach Beendigung des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses an das zuständige Arbeitsamt zur Post gegeben worden, den Beschwerdeführer vom Vorwurf eines für die Strafbarkeit seines Tuns oder Unterlassens unerläßlichen schuldhaften Verhaltens befreien konnte. Dieser Nachweis ist dadurch, daß das behauptete Schreiben nicht als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben wurde, ohne Zweifel erschwert, aber doch keinesfalls unmöglich gemacht worden. Die belangte Behörde wird daher das Ermittlungsverfahren zumindest durch die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Einvernahme der Zeugin Z und durch Einsichtnahme in den beim Dienstgeber angeblich zurückgebliebenen Durchschlag der Meldung vom Dezember 1988 zu ergänzen haben. Dabei wird einerseits zu beachten sein, daß die Fa. W-GmbH nicht erst im Zuge des Strafverfahrens, sondern bereits in ihrer Meldung vom 7. März 1989 auf das vorangegangene Schreiben vom Dezember 1988 hingewiesen hat; auf der anderen Seite erscheint aber auch aufklärungsbedürftig, warum seitens der Dienstgeberfirma im März 1989 eine (nach ihrer Darstellung ZWEITE) Meldung überhaupt erstattet wurde.

Der Auffassung der belangten Behörde, das Risiko des Postenlaufes habe jedenfalls der Arbeitgeber zu tragen, hält der Beschwerdeführer mit Recht entgegen, daß er jedenfalls strafrechtlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden könnte, wenn sein einmal zur Post gegebenes Schreiben auf dem Weg zum Arbeitsamt aus welchem Grund immer verloren gegangen wäre.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090126.X00

Im RIS seit

18.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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