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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231 ;Rechtssatz
Die gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Ausländer war vor der Nov zum AuslBG (BGBl 1988/231) als ein einziges (fortgesetztes) Delikt anzusehen; in einem solchen Fall konnte dem Besch nur eine Verwaltungsübertretung zum Vorwurf gemacht und er auch nur einmal bestraft werden (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980). Die Neuregelung gem dieser Novelle sieht eine gesonderte Bestrafung für jeden zu Unrecht beschäftigter Ausländer vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090013.X01Im RIS seit
04.05.1990Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009